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Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 4 Seiten
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Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [Datum]1,
beschliesst:
I
Das Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 19022 wird wie folgt geändert:
Art. 15b Abs. 1 und 1bis
1Eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher ist als Freileitung auszuführen.
1bisEine solche Leitung oder Abschnitte davon können auch als Erdkabel ausgeführt werden, wenn dies kostengünstiger ist oder aus einem der folgenden Gründe erforderlich erscheint:
a. aus technischen Gründen; oder
b. zur Einhaltung des Schutzes von Mooren und Moorlandschaften nach Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung; oder
c. zur Einhaltung der Schutzziele von Objekten von nationaler Bedeutung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)3, die den Schutz von Landschaften und Naturdenkmälern zum Gegenstand haben; oder
d. zur Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung, zum Schutz vor Lärm oder zur Gewährleistung der elektrischen Sicherheit.
1 BBl 2024 …
2 SR 734.0
3SR 451
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