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Vernehmlassung 2024/59: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) · 4 Seiten

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Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und «%ASFF_YYYY_ID» Starkstromanlagen

Art 17 Abs. 1 Bst. d

1Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:

d Transformatorenstationen des Niederspannungsverteilnetzes.

Art. 43

1Den Netzbetreibern und der nationalen Netzgesellschaft steht für den Bau, die Änderung und den Betrieb der folgenden Anlagen das Enteignungsrecht zu:

a. Anlagen zur Fortleitung und zur Verteilung von elektrischer Energie;

b. Anlagen zur Übertragung von Betriebsdaten oder Daten Dritter über diese Anlagen.

2Das UVEK kann weiteren Betreibern von Anlagen zur Fortleitung und Verteilung von elektrischer Energie und den Bezügern von elektrischer Energie das Enteignungsrecht nach Absatz 1 erteilen.

Art. 44

Aufgehoben

Art. 44a

1Werden gestützt auf Artikel 43 Rechte enteignet, so kann der Enteigner von der Sache vorzeitig Besitz ergreifen.

2Der Enteigner hat sicherzustellen, dass trotz der vorzeitigen Besitzergreifung anhand von Mitteln wie Fotografien oder Skizzen die Prüfung der Entschädigungsforderung durch die Schätzungskommission möglich bleibt.

3Der Enteignete kann in sinngemässer Anwendung von Artikel 76 Absatz 5 EntG beim Präsidenten der Schätzungskommission Sicherstellung verlangen.

Art. 45 Abs. 3

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 60bis

VIIa. Berichtspflicht

Art. 60bis

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung zehn Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 15bbisund Artikel 16j Bericht über die Wirksamkeit der Massnahmen dieser Artikel; im Bericht unterbreitet er Vorschläge für das weitere Vorgehen.