Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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Erfüllung ihrer Aufgaben diese Daten bearbeiten, sind sie für den entsprechenden Datenschutz verantwortlich (vgl. Artikel 7 DSG) und sorgen folglich auch für die Datensicherheit gemäss Artikel 8 DSG.
Ausserdem muss für Personen, die eine solche Einwilligung nicht (weiterhin) geben wollen oder für Personen, die die entsprechenden biometrischen Personendaten nicht geben können, als Alternative der bisherige Prozess (d.h. ohne biometrische Daten) angeboten werden.
Generell gilt es zu beachten, dass die Verwendung von biometrischen Daten insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen hat (vgl. Artikel 6 Absatz 2 DSG). Da vorliegend die Verwendung von biometrischen Personendaten als Alternative zum Tragen kommt, wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen des Luftsicherheitspersonals
Die Änderungen im LFG im Hinblick auf die Zuverlässigkeitsüberprüfungen für das Luftsicherheitspersonal spiegeln grundsätzlich die bereits existierende Praxis wider und präzisieren die bestehenden Normen. Die Erweiterung des Adressatenkreises (Artikel 108b Absatz 2 Buchstabe c und d) und der Liste an Informationsquellen, die durch die zuständigen kantonalen Polizeistellen für die Abklärung des Sicherheitsrisikos eingesehen werden (Artikel 108c Absatz 2 und 3 E-LFG) sowie die mögliche Weitergabe von Personendaten ins Ausland (Artikel 108h E-LFG), haben einen Einfluss auf den Datenschutz. Die notwendigen Datenbearbeitungsbefugnisse und der Schutz der Daten werden mit den bestehenden und neuen Bestimmungen im LFG sowie dem dazugehörigen Ausführungsrecht jedoch hinreichend geregelt bzw. gewährleistet.
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