Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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Verschiedene Flugplatzleiterinnen und Flugplatzleiter führen beim Flughafenpersonal bei Anzeichen von Angetrunkenheit bereits heute Alkoholkontrollen durch. Für andere kann die Einführung der Alkoholkontrollvorgaben oder die Erweiterung des Adressatenkreises der zu kontrollierenden Personen je nach Anzahl Fällen zu einer administrativen und organisatorischen Mehrbelastung führen. Die administrativen oder strafrechtlichen Folgen einer Alkoholkontrolle können für die betroffene Person in vereinzelten und groben Fällen schwerwiegend sein (Flughafen- oder Fahrausweisentzüge bis hin zu einer möglichen Kündigung). Mit Blick auf die Sicherheit der Zivilluftfahrt sind drastische Folgen in einem schweren Fall jedoch gerechtfertigt.

Datenbearbeitung und Zugriffsrechte

Keine Auswirkungen.

Verwendung von biometrischen Daten

Sofern viele Passagiere die Abwicklung via biometrische Daten am Flughafen nutzen, kann allenfalls ein schnellerer Passagierdurchfluss generiert werden. Zudem wird mit der Verwendung von biometrischen Daten eine der neusten Technologien verwendet, was die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz in diesem Bereich stärken kann.

Abweichung vom Öffentlichkeitsgesetz

Keine Auswirkungen.

Zuverlässigkeitsüberprüfungen des Luftsicherheitspersonals

Neu müssen nebst den Flughafenhalterinnen oder -haltern und Luftverkehrsunternehmen auch weitere, in der Luftsicherheit tätige Unternehmen einen Teil ihres Sicherheitspersonals einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen und sind für die Prüfung der Informationen auf die Unterstützung durch die jeweils zuständige Kantonspolizei angewiesen. Betroffen sind hiervon die in der Luftsicherheit tätigen Fracht- und Postunternehmen, Bodenabfertigungsunternehmen, kleinere Luftverkehrsunternehmen, Zulieferer von Bordvorräten und Flughafenbedarf sowie Skyguide. Der finanzielle und personelle Aufwand wird sich mit Ausnahme von Skyguide (rund 2'000 Personen) aufgrund der tiefen Anzahl von zu überprüfenden Personen (maximal zwei Personen pro verantwortliche Stelle) in Grenzen halten. Die Kosten werden durch die Kantonspolizeistelle festgelegt und betragen gegenwärtig zwischen ca. 30 und 120 Franken pro zu überprüfende Person.

Die jeweiligen Unternehmen haben die Zusammenarbeit mit der für sie zuständigen kantonalen Polizeistelle frühzeitig zu initiieren (organisatorischer Aufwand).

4 Rechtliche Aspekte

Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 87 BV. Dieser gibt dem Bund die Kompetenz, Vorschriften über die Luftfahrt zu erlassen. Die vorliegende Gesetzesrevision bewegt sich innerhalb des Rahmens dieser Bundeskompetenz.

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die geplante Revision des Luftfahrtgesetzes betrifft verschiedene Bereiche des Luftverkehrs, in denen sich die Schweiz zur Erfüllung internationaler Vorgaben staatsvertraglich verpflichtet hat. Entsprechende völkerrechtliche Verträge bestehen mit der ICAO, mit der EU sowie anderen Staaten. Internationale Verpflichtungen gehen vor allem aus den folgenden zwei Abkommen hervor:

– dem Chicago Abkommen;

– dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU.

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