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Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 8 Seiten
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Bundesgesetz Vorentwurf über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG)
Änderung vom…
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert:
Art. 4
2. Delegation1
der Aufsicht Das BAZL kann einzelne Aufsichtsbereiche oder -befugnisse übertragen:
a. an die Flugplatzleiterinnen und Flugplatzleiter;
b. an Kantone, Gemeinden oder geeignete Organisationen und Einzelpersonen, soweit diese damit einverstanden sind.
2 Die übertragenen Bereiche und Befugnisse sind vom BAZL zu umschreiben. Die Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Aufgaben steht unter der Aufsicht des BAZL.
3 Die Übertragung an geeignete Organisationen kann vorsehen:
a. die Befugnis, Verfügungen zu erlassen;
b. das Recht, für die übertragene Tätigkeit Gebühren zu erheben.
4 Vor der Übertragung an Gemeindebehörden sind die zuständigen kantonalen Regierungen anzuhören.
Art. 16
5. Aufsichtskom-1 Das BAZL ist im Rahmen seiner Aufsichtskompetenz insbesondere zur Durchführung von Audits, Inspektionen, Unpetenzen tersuchungen und Beurteilungen befugt.
2 Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder Bevollmächtigten des BAZL sind jederzeit und ohne räumliche Einschränkung berechtigt, bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge sowie Flugkörper, andere Transportmittel und betriebliche Räumlichkeiten und Areale der beaufsichtigten Organisationen und Unternehmen zu betreten und zu untersuchen, soweit es die Aufsicht über die Luftfahrt gemäss Artikel 3 sowie den internationalen Vereinbarungen der Schweiz erfordert. Zutrittsberechtigungen, die aus technischen Gründen notwendig sind, sind ihnen sofort und unentgeltlich auszustellen.
3Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder Bevollmächtigten des BAZL sind weiter berechtigt:
a. in sämtliche Aufzeichnungen und Unterlagen, Daten, Verfahren und andere Materialien der beaufsichtigten Organisationen die in Bezug auf die Flugsicherheit oder Luftsicherheit von Bedeutung sein können, Einsicht zu nehmen und davon Kopien, Fotografien und Aufzeichnungen zu erstellen oder Auszüge zu verlangen;
b. jederzeit Auskünfte und Erklärungen von den beaufsichtigten Organisationen einzuholen und ihnen verbindliche Anweisungen zu erteilen.
4 Bei der Verfolgung strafbarer Handlungen bleiben die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung3 sowie des Bundesgesetzes vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafverfahren (VStrR) vorbehalten.
Art. 20 Abs. 2-4
VI. Redlichkeits-1 Zur Verbesserung der Flugsicherheit richtet der Bundesrat ein Meldesystem für besondere Ereignisse in der Luftfahrt kultur: Melde-
system ein.
für besondere
2Informationen in Ereignismeldungen gemäss Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 376/20145 sind verwertbar: Ereignisse und
Verwertbarkeits-
beschränkung a. für die Prüfung der Voraussetzungen zum Verzicht auf Strafverfolgung nach Artikel 91terAbsatz 1;
von Ereignismel- b. zur Umsetzung systemischer, nicht personenbezogener Massnahmen zur Aufrechterhaltung und Verbesserung dungen
der Flugsicherheit;
1BBl 20XX …
2 SR 748.0
3 SR 312.0
4 SR 313
5 Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission in der für die Schweiz gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) in der jeweils verbindlichen Fassung.