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Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 3 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
schaftsdiensts und Pausen zur Verfügung. Die geleisteten Arbeitszeiten müssen von der betreuten Person und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin visiert werden. Die Arbeitsrapporte müssen regelmässig zeitnah vom Personalverleiher kontrolliert und visiert werden.
II
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin:
Der Bundeskanzler: