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Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 3 Seiten
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Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung 2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 17a Hauswirtschaftliche Leistungen sowie Betreuung und Unterstützung
in der Alltagsbewältigung: Grundsätze
1Die Artikel 17a - 17e gelten für Betriebe und die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zur Erbringung von hauswirtschaftlichen Leistungen sowie der Betreuung und Unterstützung in der Alltagsbewältigung an einen privaten Haushalt verliehen werden und im Haushalt der betreuten Person wohnen.
2Auf die Betriebe sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Absatz 1 sind die Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 anwendbar.
3Die Betriebe nach Absatz 1 müssen dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag zum Personalverleih unterstellt sein. Zudem müssen die Sozialpartner für diese Betriebe die Arbeitsbedingungen betreffend die Vergütung des Bereitschaftsdiensts und die Sonntags- und Nachtarbeit regeln.
4Als Bereitschaftsdienst gilt ein Dienst, während dem sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin inner- oder ausserhalb des Haushalts ausserhalb der regulären Arbeitszeit für weitere Arbeitseinsätze bereithält.
1 SR 822.112
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