Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 5 Seiten

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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft,

Bildung und Forschung (WBF)

November 2024

Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

Sonderbestimmungen für hauswirtschaftliche Leis-

tungen sowie Betreuung und Unterstützung in der

Alltagsbewältigung (Live-in-Betreuung; Art. 17a - 17e

ArGV 2)

Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 22. Dezember 2021 (2C_470/2020;

BGE 148 II 203) Folgendes entschieden: Wenn ein Unternehmen für häusliche Pflege im Rahmen eines Dreiecksverhältnisses Personal in der Wohnung einer zu betreuenden Person beschäftigt (vorliegend privater Haushalt – Spitexfirma/Personalverleiher – Arbeitnehmer/in), um diese zeitlich umfassend zu betreuen, handelt es sich nicht um die Beschäftigung einer Arbeitnehmerin durch eine „private Haushaltung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. g des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11). Somit trifft diese Ausnahme vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes nicht zu, und das Arbeitsgesetz kommt zur Anwendung.

Diese Sachlage gilt, sobald ein Dreieckverhältnis vorliegt, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Personalverleih im Sinne des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG, SR 823.11) oder um ein anderes Vertragsverhältnis, namentlich einen Auftrag, handelt (BGE 148 II 203, E. 3.3.1) Das Ziel des Gesundheitsschutzes gemäss ArG rechtfertigt es, eine restriktive Auslegung der erwähnten Ausnahme vom Geltungsbereich des Gesetzes zu machen.

Die vorliegende Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112)

nimmt sich diesen Dreiecksarbeitsverhältnissen an und schafft zum Schutz der Beschäftigten spezifische Bestimmungen bei hauswirtschaftlichen Leistungen sowie bei der Betreuung und Unterstützung in der Alltagsbewältigung (nachfolgend Live-in-Betreuung genannt). Die neuen Bestimmungen gelten einzig, wenn Personalverleih im Sinne des AVG vorliegt. Für andere Dreieckverhältnisse gelten die allgemeinen Bestimmungen des ArG.

601-21.2-00002 \ COO.2101.104.4.2969014