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Vernehmlassung 2024/75: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) · 3 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 17b Hauswirtschaftliche Leistungen sowie Betreuung und Unterstützung in der Alltagsbewältigung: Bereitschaftsdienst
1Leistet der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Bereitschaftsdienst, so ist ihm oder ihr eine Interventionszeit von mindestens 30 Minuten gewähren.
2Bereitschaftsdienst darf an höchstens 20 Arbeitstagen pro vier Wochen eingeplant werden. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf dabei in höchstens 5 Nächten pro Woche zum Einsatz kommen.
3Der Bereitschaftsdienst darf pro Arbeitstag höchstens 5 Stunden betragen und dabei in höchstens drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb desselben Zeitabschnitts mehr als zweimal einen Einsatz leisten, so gilt der ganze Zeitabschnitt als Arbeitszeit.
Art. 17c Hauswirtschaftliche Leistungen sowie Betreuung und Unterstützung
in der Alltagsbewältigung: Ruhezeiten
1Dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 35 Stunden pro Woche ohne Bereitschaftsdienst zu gewähren.
2Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden. Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz2 gilt sinngemäss.
Art. 17d Hauswirtschaftliche Leistungen sowie Betreuung und Unterstützung
in der Alltagsbewältigung: Pause
1Als Pause gilt die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das Haus verlassen kann und der betreuten Person nicht zur Verfügung steht. Pro Tag muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine Pause von mindestens 60 Minuten gewährt werden.
2Bei Bereitschaftsdienst in der Nacht oder bei Bereitschaftsdienst am Tag, der in drei Zeitabschnitte aufgeteilt ist, muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin am folgenden Tag zwischen 6 bis 20 Uhr mindestens eine zusammenhängende Pause von zwei Stunden gewährt werden.
Art. 17e Hauswirtschaftliche Leistungen sowie Betreuung und Unterstützung
in der Alltagsbewältigung: Arbeitszeiterfassung
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ein Instrument zur Erfassung von Arbeitszeiten, Bereitschaftsdienst, Einsätzen während des Bereit-