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Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 16 Seiten

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Verordnung über die Fachbewilligung für die Desinfektion des

Badewassers in Gemeinschaftsbädern «%ASFF_YYYY_ID»

6 Form und Dauer

1Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil; sie kann durch einen praktischen Teil ergänzt werden.

2Die Prüfung dauert mindestens zwei und höchstens vier Stunden.

7 Abnahme mündlicher Prüfungen

Mündliche Prüfungen müssen von zwei Expertinnen oder Experten abgenommen und bewertet werden. Mündliche Prüfungen sind zu protokollieren.

8 Bewertung

1Die Expertinnen und Experten legen die erreichbare Maximalpunktzahl fest. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 70 Prozent der Maximalpunktzahl erreicht wird.

2Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Expertin oder einem zweiten Experten beurteilt werden.

3Eine als ungenügend bewertete Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.

9 Ausschluss

1Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder welche die Expertinnen und Experten zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.

2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

10 Ausstellen der Fachbewilligung

Nach Bestehen der Prüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Fachbewilligung ausgestellt.

11 Recht auf Einsicht

1Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Ergebnisses bei der Prüfungsstelle Einsicht in die Bewertung nehmen.

2Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.