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Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 16 Seiten
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Verordnung über die Fachbewilligung für die Desinfektion des
Badewassers in Gemeinschaftsbädern «%ASFF_YYYY_ID»
1. Anzahl durchgeführter Prüfungen,
2. Erfolgsquote, aufgeschlüsselt nach den fünf in Anhang 1 gelisteten Themengebieten,
3. Erfolgsquote falls ein praktischer Prüfungsteil durchgeführt worden ist,
4. Unregelmässigkeiten oder besondere Vorkommnisse im Rahmen der Prüfungen wie eine auffällig hohe Zahl an Falschantworten in Bezug auf bestimmte Prüfungsfragen oder Themengebieten gemäss Anhang 1.
Art. 15 Weiterbildungseinrichtungen
Die Weiterbildungseinrichtungen haben folgende Aufgaben:
a. Sie informieren das BAG unverzüglich über wesentliche Änderungen, welche die Kriterien für die Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung betreffen;
b. Sie führen Weiterbildungen zu den Themen nach Anhang 1 durch;
c. Sie halten das Weiterbildungsprogramm auf dem neusten Stand und informieren über die Weiterbildungsangebote nach Anhang 3 Ziffer 2;
d. Sie gewährleisten eine einwandfreie Organisation und Durchführung des Unterrichts;
e. Sie bewahren alle Weiterbildungsdaten während zwei Jahren auf;
f. Sie erstatten dem BAG jährlich Bericht über:
1. die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Weiterbildung,
2. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche die Gültigkeit ihrer Fachbewilligung oder ihrer gleichgestellten oder gleichwertigen Qualifikation verlängert haben,
3. die Resultate der Lernerfolgskontrolle,
4. das Gesamtergebnis der Zufriedenheitsumfrage.
Art. 16 Fachbewilligungsausschuss
1Der Fachbewilligungsausschuss setzt sich zusammen aus Sachverständigen der eidgenössischen Stellen, namentlich der am Vollzug beteiligten Ämter, der kantonalen Stellen, der Wissenschaft und der Wirtschaft.
2Er berät das BAG in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.