Vorlage

Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 16 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Verordnung über die Fachbewilligung für die Desinfektion des

Badewassers in Gemeinschaftsbädern «%ASFF_YYYY_ID»

2. Abschnitt: Fachbewilligung und Anleitung

Art. 3 Fachbewilligung

1Wer beruflich oder gewerblich Wirkstoffe und Verfahren verwendet, welche zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern dienen, benötigt eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung.

2Die Fachbewilligung wird einer Person ausgestellt, nachdem sie die Fachprüfung bestanden hat.

Art. 4 Gültigkeitsdauer und Verlängerung

1Die Fachbewilligung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.

2Sie verlängert sich um jeweils fünf Jahre seit Abschluss der Weiterbildung, sofern die Inhaberin oder der Inhaber der Fachbewilligung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine Weiterbildung nach Anhang 3 absolviert hat.

3Die Bestätigung, dass die Weiterbildung absolviert wurde, gilt als Nachweis der Verlängerung.

Art. 5 Anleitung

1Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung darf andere Personen anleiten, Tätigkeiten im Rahmen ihrer Fachbewilligung durchzuführen. Sie oder er muss:

a. in den betreuten Gemeinschaftsbädern anwesend sein; und

b. die Schulung der anzuleitenden Person sicherstellen und dieses entsprechend beaufsichtigen.

2Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung muss sicherstellen, dass die angeleitete Person:

a. über die sichere Verwendung, Lagerung, Entsorgung und den fachgerechten Umgang mit Mitteln, die bei der Desinfektion von Badewasser zum Einsatz kommen, instruiert ist;

b. über die einzuhaltenden Konzentrationen von Desinfektionsmitteln sowie die für eine Aufbereitung von Badewasser geltenden Parameter instruiert ist;

c. über die Prüfung der Parameter mittels Handmessungen im Badewasser und deren Dokumentation instruiert ist;

d. instruiert ist, wie sie vorzugehen hat, wenn die Parameter nicht mehr den Spezifikationen entsprechen und

e. hinsichtlich der Kontaktperson oder Kontaktpersonen, die sie bei Fragen und in Notfällen kontaktieren kann, informiert ist.