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Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 16 Seiten

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Verordnung über die Fachbewilligung für die Desinfektion des

Badewassers in Gemeinschaftsbädern «%ASFF_YYYY_ID»

6. Abschnitt: Gebühren

Art. 17

1Die Gebühren für die Fachprüfung richten sich nach Anhang 2 Ziffer 5, diejenigen für die Weiterbildung nach Anhang 3 Ziffer 8.

2Für die Gebühren für den übrigen Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20052.

3Die Fachbewilligung wird erst nach Zahlung der Gebühr ausgestellt oder verlängert.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20053 über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern wird aufgehoben.

Art. 19 Übergangsbestimmung

1Nach bisherigem Recht erteilte Fachbewilligungen und anerkannte gleichwertige Qualifikationen sind bis zum 31. Dezember 2030 gültig.

2Wird bis zum 31. Dezember 2030 eine Weiterbildung nach Anhang 3 absolviert, so wird die Gültigkeit der nach bisherigem Recht erteilten Fachbewilligung um fünf Jahre seit Abschluss der Weiterbildung verlängert.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

2 SR 813.153.1

3 AS 2005 3419; AS 2009 447; AS 2015 1999