Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 64 Seiten
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- die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt würde;
- die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmöglichkei-
ten nicht ausreichen;
- die Aufgabe nicht auf andere Weise einfacher, wirksamer oder rationeller erfüllt
werden kann.
Es handelt sich bei der Ermittlung, Bezeichnung und Überprüfung spezialisierter Versorgungsstrukturen und dem Sammeln, Auswerten, Koordinieren und Verbreiten gesundheitsbezogener Informationen zu seltenen Krankheiten um Massnahmen im öffentlichen Interesse, die auf freiwilliger Basis von einzelnen oder wenigen kantonalen oder privaten Akteuren schweizweit oder in einer ganzen Sprachregion erbracht werden. Eine Finanzhilfe für dieselbe schweizweit oder in einer bestimmten Sprachregion ausgeübte Bezeichnungs-, Informations- oder Auskunftstätigkeit darf nicht im gleichen Zeitraum mehrfach gewährt werden, wenn dafür keine Nachfrage besteht. Dies ergibt sich bereits aus Artikel 12 Absatz 1 SuG, weshalb es diesbezüglich keiner spezialgesetzlichen Regelung im neuen Gesetz bedarf (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15. Dezember 1986, Ziff. 232.192 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-275/2016 vom 2. Oktober 2017, E. 5.3.493).
Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so muss das Departement des Innern gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 SuG eine Prioritätenordnung erstellen, nach der die Gesuche beurteilt werden.
92 BBl 1987 I 369, hier 400
93 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts https://bvger.weblaw.ch/pdf/B-275-2016_2017-10-02_5cd61fbf-1e50-45e5-bbb6-b24d382a19c6.pdf 64/64