Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 64 Seiten
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setzliche Grundlagen stützen können. Im Vorentwurf finden sich zahlreiche Bestimmungen, welche die Datenbearbeitung in diesem Sinne regeln. Für die Darstellung der einzelnen Bestimmungen wird auf die Erläuterungen zu einzelnen Artikeln verwiesen.
Nach Artikel 22 Absatz 1 DSG muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchgeführt werden, wenn eine Bearbeitung von Personendaten voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen führt. Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a DSG liegt ein solches hohes Risiko namentlich bei der umfangreichen Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten vor. Anhand einer Risikovorprüfung wird bei einer geplanten Datenbearbeitung entschieden, ob eine DSFA notwendig ist oder nicht. Die Risikovorprüfung hat ergeben, dass im Rahmen der vorgesehenen Registrierung eine grosse Anzahl Personen (geschätzt mehr als eine halbe Million Personen mit einer seltenen Krankheit in der Schweiz) potentiell von der Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten betroffen sein wird (Pflicht zur Meldung der jeweiligen Diagnose durch diagnostizierende und behandelnde Personen und Institutionen sowie folglich mitunter Registrierung dieser Daten), womit eine DSFA durchgeführt werden muss.
6.1.6 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Gesamtkredite, in Form von Verpflichtungskrediten oder Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen CHF oder neue wiederkehrende Aufgaben von mehr als 2 Millionen CHF nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte.
Es ist davon auszugehen, dass die einzelnen Bestimmungen über die Finanzhilfen (spezialisierte Versorgungsstrukturen und Informationsaktivitäten, also Patientenorganisationen, Helplines und Orientierungsplattform) die massgebliche Grenze von wiederkehrenden Ausgaben von 2 Millionen CHF pro Jahr übersteigen. Die entsprechenden Artikel unterstehen daher der Ausgabenbremse.
Auch die mit der Bestimmung über das Register vorgesehenen Abgeltungen (Übertragung der Führung des Registers an einen Dritten) werden die jährliche Grenze für wiederkehrende Ausgaben überschreiten. Diese Bestimmung untersteht daher ebenfalls der Ausgabenbremse.
6.1.7 Subsidiaritätsprinzip und Prinzip der fiskalischen Äquivalenz
Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist nach Artikel 5a BV der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Dies gilt sowohl für die Wahrnehmung von Gesetzgebungsaufgaben als auch für die Auferlegung von Vollzugsaufgaben89. Artikel 43a Absatz 1 BV führt hierzu aus, dass der Bund nur die Aufgaben übernehmen darf, welche die Möglichkeiten der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Weiter tragen nach dem Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz von Artikel 43a Absatz 2 BV die Gemeinwesen, in denen der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, auch deren Kosten. Zudem können nach Artikel 43a Absatz 3 BV die Gemeinwesen, welche die Kosten einer staatlichen Leistung tragen, über die Leis-
89 WALDMANN BERNHARD, Subsidiarität und fiskalische Äquivalenz als Garanten für einen substanziellen Föderalismus? In: Newsletter IFF 4/2015, S. 7. 61/64