Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 60Fedlex · Erläuternder Bericht

6.1.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

In Bezug auf die seltenen Krankheiten als solche bestehen keine Staatsverträge der Schweiz. Ein zentraler Punkt der Vorlage bildet das Register für seltene Krankheiten und die damit verbundene Registrierung von Personendaten. Dementsprechend sind der Datenschutz und damit das Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und sein Zusatzprotokoll vom 8. November 200188 von Bedeutung. Die im neuen Gesetz aufgenommenen Bestimmungen stehen im Einklang mit den vorgenannten rechtlichen Grundlagen zum Datenschutz.

6.1.3 Erlassform und andere Erlasse

Ausgehend von Gegenstand, Inhalt und Tragweite des Gesetzgebungsprojekts ist es aufgrund von Artikel 164 Absatz 1 BV notwendig, die Bestimmungen über die Bekämpfung seltener Krankheiten in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen.

Andere bundesrechtliche oder kantonalrechtliche Erlasse, insbesondere das KVG und IVG, bleiben unberührt. Davon ausgenommen sind die nach dem Anhang der Vorlage erforderlichen Anpassungen im KRG.

6.1.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Um möglichst rasch auf technische und wissenschaftliche Fortschritte reagieren zu können, sieht die Vorlage verschiedentlich vor, dass der Bundesrat die erforderlichen gesetzesvertretenden Verordnungsbestimmungen erlassen kann. Um den bestehenden Rahmenbedingungen gerecht zu werden, sieht die Vorlage punktuell auch vor, dass der Bundesrat das BAG ermächtigen kann, bestimmte Vorgaben festzulegen (siehe Erläuterungen zu Art. 5 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3).

6.1.5 Datenschutz

Der Bund verfügt nicht über eine umfassende Rechtsetzungskompetenz im Bereich des Datenschutzes. Er kann jedoch gestützt auf seine Organisationsautonomie die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane und gestützt auf seine Zivilrechtskompetenz die Bearbeitung von Personendaten durch Private regeln. Für die Regelung der Bearbeitung von Personendaten durch kantonale Organe sind aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung die Kantone zuständig.

In jenen Bereichen, in denen die Bundesverfassung dem Bund eine Sachkompetenz zuweist, kann er auch konkrete bereichsspezifische Datenschutzregelungen in der entsprechenden Spezialgesetzgebung erlassen. Diese Regelungen gelten dann für alle gesetzesvollziehenden Organe, unabhängig davon, ob es sich um Organe des Bundes oder der Kantone handelt.

Für den Bereich der Bekämpfung von Krankheiten im Sinne von Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV, auf den sich die Vorlage stützt, kann der Bund somit spezialgesetzliche Datenschutzregelungen erlassen, die auch ausführende kantonale Organe und Private verpflichten (etwa im Rahmen der Meldepflicht nach Artikel 4). Da es sich bei den bearbeiteten Daten mitunter um besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des DSG handelt, müssen sich die Datenbearbeitungen auf hinreichende ge-

88 AS 2005 333 60/64