Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/78: Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten · 64 Seiten

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der Gesundheitsversorgung mittels der genannten Massnahmen des NKSK einen Nutzen mit sich, welcher nicht nur auf das Gebiet einzelner oder weniger Kantone beschränkt ist. Der Nutzen der Regelungen des Vorentwurfs fällt bei allen Menschen mit einer seltenen Krankheit an, die in der Schweiz leben. Zudem fällt er bei Fachpersonen in den einschlägigen Forschungsbereichen zu seltenen Krankheiten an, die in der ganzen Schweiz tätig sein können und oft auch einen internationalen Bezug haben, der für die Schweiz von Bedeutung ist. Deshalb rechtfertigt sich bei allen genannten Massnahmen des NKSK die Ansiedlung von Entscheidbefugnissen und von Kostentragungspflichten beim Bund.

Bei den mittels Finanzhilfen unterstützten Massnahmen fällt ein beachtlicher Teil des Nutzens jedoch auch bei den – in diesem Zusammenhang weitgehend ambulant tätigen91- Gesundheitsfachpersonen und ihren Arbeitgebern an, welche teils in kantonalen, teils in privaten, über die ganze Schweiz verteilten Institutionen, Einrichtungen und Praxen des Gesundheitswesens und der Forschung tätig sind. Somit fällt der Nutzen der mittels Finanzhilfen geförderten Massnahmen in wesentlichem Umfang sowohl in der gesamten Schweiz als auch in den einzelnen Kantonen an. Aus diesem Grund rechtfertigt sich bei der Gewährung von Finanzhilfen des Vorentwurfs eine Aufteilung der Entscheidbefugnisse und der Kostentragung auf den Bund und die Kantone. Dadurch wird dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz und dem Grundsatz des Vollzugsföderalismus nach Artikel 46 BV Rechnung getragen.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Vorentwurf dem Subsidiaritätsprinzip, dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz und dem Prinzip des Vollzugsföderalismus hinreichend Rechnung trägt.

6.2 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Gesetzesvorlage orientiert sich an den Grundsätzen des SuG.

Die Einrichtung und der Betrieb des Registersystems und der Registrierungsstelle über seltene Krankheiten werden nach den Artikeln 12 Absatz 1 und 3 zur Bundesaufgabe und können nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b an Dritte übertragen werden. Die Registerbetreiber sind für die Wahrnehmung dieser an sie übertragenen, öffentlichrechtlichen Aufgabe gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b SuG mittels Abgeltungen zu entschädigen.

Weil dieser Vorentwurf die Ermittlung, Bezeichnung und Überprüfung spezialisierter Versorgungsstrukturen und die Informations- und Auskunftstätigkeit zu seltenen Krankheiten nicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe etabliert und auf Dritte überträgt, sind diese Subventionen nicht in Form von Abgeltungen, sondern als Finanzhilfen zu gewähren.

Die Finanzhilfen nach Artikel 25 und 28 können gewährt werden, weil:

- der Bund ein Interesse an der Erfüllung dieser Aufgabe hat;

- die Aufgabe aufgrund einer sinnvollen Aufgaben- und Lastenverteilung von den

Kantonen nicht selbständig erfüllt oder gefördert werden kann;

91 SCHWEIZER BUNDESRAT, Gesetzliche Grundlage und finanzielle Rahmenbedingungen zur Sicherstellung der Versorgung im Bereich seltene Krankheiten. Bericht des Bundesrates in Erfüllung der Postulate 18.3040 Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR vom 23. Februar 2018, 15.4181 Amherd Viola vom 17. Dezember 2015 sowie 10.4055 Humbel Ruth vom 16. Dezember 2010, 2021, S. 49. Abrufbar unter: www.parlament.ch > 18.3040 > Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses (Stand: 26.02.2024). 63/64