Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten
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Der VE-VEKJ braucht keine detaillierte Regelung zum Umgang mit Gefährdungen der Informationssicherheit. Denn das ISG und die ISV bieten bereits die notwendigen rechtlichen Grundlagen. Ähnlich wie beim DSG wird auch hier auf die bestehende Systematik des Rechts hingewiesen. Das bedeutet, dass die bestehenden Regelun- gen in den relevanten Gesetzen bereits ausreichend sind, um den sicheren Umgang mit potenziellen Risiken in der Informationssicherheit zu gewährleisten.
7.2 Datenschutz
Auf die zentrale Plattform sowie die Plattform für allgemeine Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich das DSG und die zugehörigen Verordnungen anwendbar. Das anwend- bare Verfahrensrecht regelt für laufende Verfahren die Bearbeitung von Personenda- ten und die Rechte der betroffenen Personen (Art. 2 Abs. 3 DSG). Der VE-VEKJ ver- zichtet auf Verweise zu DSG-Bestimmungen, um Wiederholungen zu vermeiden und die Auslegung zu erleichtern. Die Ausführungsbestimmungen konzentrieren sich auf den im BEKJ geschaffenen Rahmen für die Bearbeitung, Aufbewahrung und Lö- schung von Daten.