Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten
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Art. 14b Validierungsprozess
Es hat sich gezeigt, dass ein Hauptproblem bei der Validierung von elektronischen Signaturen darin liegt, dass die internationalen technischen Normen viel Spielraum bieten. Dies führt zu Problemen, weil nicht jede einzelne Implementierung berücksich- tigt werden kann. Diese Bestimmung ermöglicht es dem BAKOM, den Validierungs- prozess klar zu regeln und somit die Schaffung einheitlicher Standards zu fördern, die sicherstellen, dass Validierungen zuverlässig und reproduzierbar sind. Diese Kann-Bestimmung ist nicht so zu verstehen, dass das BAKOM mit Erlass dieser Verfügung einen Auftrag erhält, den Validierungsprozess zu regeln.
Sollte es sich als notwendig herausstellen, dass das BAKOM Regelungen zum Vali- dierungsprozess erarbeitet, wird es dabei internationale Standards einbeziehen und nur dort Regelungen treffen, wo die internationalen Standards keine klaren Vorgaben aufweisen.
5 Erläuterungen zu Artikel 26 Absatz 5 BEKJ
Artikel 26 Absatz 5 BEKJ wurde während der parlamentarischen Beratungen einge- fügt und in der Botschaft bisher noch nicht erläutert. Im Rahmen der parlamentari- schen Diskussionen wurde seitens des Bundesrates in Aussicht gestellt, diese Be- stimmung noch zu erläutern. Was hiermit erfolgt.
Das Anliegen war, dass es neben der Möglichkeit des Artikels 26 Absatz 1 BEKJ noch eine weitere Möglichkeit der Fristwahrung gibt, da Artikel 26 Absatz 1 BEKJ nicht alle Fälle abdecken kann, z. B. bei einer bevorstehenden Ferienabwesenheit, weshalb die erneute Erreichbarkeit nicht abgewartet werden kann.
Nach Artikel 26 Absatz 5 BEKJ wird die Frist deshalb ebenfalls gewahrt, wenn die ge- samte Eingabe in Papierform der Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.
Ist die Eingabe samt Beilagen umfangreich, kann diese nach Schliessung der Post möglicherweise nicht mehr in einen Briefkasten eingeworfen werden. Artikel 26 Ab- satz 5 BEKJ sieht deswegen vor, dass die Frist ebenfalls gewahrt wird, wenn die Existenz der einzureichenden Dokumente bewiesen wird. Man kann dies mittels einer Hashsumme der Dokumente erreichen, die man im Schreiben mitübersendet – also ähnlich, wie das in den Eingangsquittungen aufgeführt ist. Dies befreit aber nicht vom rechtzeitigen Einwurf im Briefkasten oder Übergabe an eine diplomatische oder kon- sularische Vertretung. Dabei ist darauf zu achten, dass ein sicherer Hashalgorithmus verwendet wird. Beispiele sind: SHA-256, SHA-512, SHA-3, BLAKE2 und BLAKE3. Veraltete Algorithmen wie MD5 oder SHA-1 sollten nicht verwendet werden, da diese nicht mehr sicher sind.