Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten
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4.3 Verordnung vom 23. November 201625 über die elektronische Signatur
Art. 14a Vom Validator zu prüfende Signaturen und Siegel
Abs. 1
Diese Bestimmung schränkt die Pflicht zur Prüfung auf qualifizierte elektronische Sig- naturen, geregelte elektronische Siegel und qualifizierte elektronische Zeitstempel ein, da nur diesen Signaturen eine gesetzliche Rechtswirkung haben. Darüber hinaus kann der Validator weitere elektronische Signaturen prüfen, die für sinnvoll erachtet werden wie z. B. das Klasse-B-Zertifikat der Bundesverwaltung.
Abs. 2
Am 29. Januar 2025 hat der Bundesrat das UVEK (BAKOM) zusammen mit dem EDA beauftragt, ein Verhandlungsmandat mit der EU über eine gegenseitige Anerkennung der elektronischen Signaturen auszuarbeiten. Im Hinblick auf dieses Verhandlungs- mandat sind Befürchtungen entstanden, dass der Validator zur Prüfstelle für die ge- samte EU wird. Diese Bestimmung legt fest, dass eine explizite Prüfpflicht für gegen- seitig anerkannte Signaturen in den betreffenden internationalen Abkommen enthal- ten sein muss; andernfalls prüft der Validator lediglich Signaturen nach Schweizer Recht.
Abs. 3
Bei Dokumenten mit mehreren Signaturen oder Siegeln muss der Validator detailliert zurückmelden, welche davon den ZertES-Anforderungen oder internationalen Abkom- men genügen. Statt einer pauschalen Bewertung erhält die Nutzerin oder der Nutzer (z. B. eine Behörde) eine Aufschlüsselung, welche Elemente gültig sind und welche nicht. Dies erleichtert die Bearbeitung komplexer Dokumente wie Verträge mit mehre- ren Parteien, verhindert Missverständnisse und hilft bei der Entscheidungsfindung, ob ein Dokument als Ganzes akzeptiert werden kann. Der Validator gibt jedoch keine Auskunft über die Rechtswirkung eines geprüften Dokuments.
Abs. 4
Der Validator kann bei der Verwendung eines Behördensiegels mitteilen, dass es sich um ein Dokument einer Behörde handelt und zu welchem Zweck es ausgestellt wurde. Zum Beispiel ob es sich um eine amtliche Meldung, Dokumente der Publikati- onsplattform des Bundes, einen Strafregisterauszug oder Ähnliches handelt. Soweit der Validator dies tut, erleichtert dies die Einordnung der geprüften Dokumente und kann eine Effizienzsteigerung bewirken.