Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten
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wender einem Obligatorium für den elektronischen Rechtsverkehr unterworfen wer- den. Dazu wird eine sichere und einfach zu bedienende Plattform geschaffen, deren Benutzung auch attraktiv sein wird für Personen und Unternehmen, die dem Obligato- rium nicht unterstehen. Mit dieser Plattform können Verfahren vollständig elektronisch abgewickelt werden, was eine effiziente Rechtspflege begünstigt.
Die Anwaltschaft ist vom Obligatorium besonders stark betroffen. Sie wird zukünftig Rechtsschriften und Beilagen den Gerichten und (Strafverfolgungs-) Behörden nur noch elektronisch einreichen können. Dies führt zu einer Änderung der Arbeitsweise, die jedoch nicht zwangsläufig zu Mehrkosten führt. Mögliche Mehrkosten könnten durch notwendige Anpassungen der Infrastruktur, veränderten Personalbedarf oder erhöhten Zeitaufwand entstehen.
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Der VE-VEKJ hat wenig unmittelbare Auswirkungen auf die Gesellschaft.
Für Personen, die dem Obligatorium nicht unterstehen, bleibt der bisherige Ablauf in der Kommunikation mit der Justiz unverändert. Diese Personen können weiterhin mit Gerichten und Behörden auf dem postalischen Weg kommunizieren. Neu ist aller- dings, dass sie ebenfalls einfach und sichere elektronisch mit Gerichten und Behör- den kommunizieren können und so auch von den Vorteilen des elektronischen Rechtsverkehrs profitieren. Diesbezüglich trifft jede Person selbst die Entscheidung. Um vom elektronischen Rechtsverkehr zu profitieren, benötigen sie lediglich einen In- ternetanschlusses, ein Konto auf der zentralen Plattform beziehungsweise der allge- meinen Verwaltungsplattform für Verwaltungsverfahren und eine Registrierung beim Behörden-Login AGOV.
Professionelle Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender haben dieselben Voraus- setzungen.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Informationssicherheit
Der Missbrauch von Informationen und die Störung der zentralen Plattform können wesentliche Interessen der Schweiz und die Rechte von Personen schwerwiegend beeinträchtigen. Sie gefährden zudem die gesetzliche Aufgabe für den Betrieb der zentralen Plattform wie auch der Plattform für das allgemeine Verwaltungsverfahren. Das ISG und die Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023 (ISV)26 bilden die Grundlage für die bestmögliche Sicherstellung der Informationssicherheit.
26 SR 128.1