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Vernehmlassung 2024/85: Änderung der Zivilschutzverordnung (Schutzbauten) · 5 Seiten
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Zivilschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2.2 KP II: KP für autonome Einsatzelemente in geografisch abgelegenen Gebie-
ten, Führungsstandort des Zivilschutzes für den Einsatz oder für die Weiterbildung, ausgelegt für einen Personalbestand von 55 Personen
2.3 KP II red: Kommandoposten für autonome Einsatzelemente in geografisch ab-
gelegenen Gebieten, Führungsstandort des Zivilschutzes für den Einsatz oder für die Weiterbildung, ausgelegt für einen Personalbestand von 30 Personen
2.4 BSA: Bereitstellungsanlage (gemäss Art. 90 Abs. 2)
2.5 BSA I*: BSA ausgelegt für einen Personalbestand von 170 Personen und Ma-
terial für 3–4 Pionierzüge
2.6 BSA I: BSA ausgelegt für einen Personalbestand von 130 Personen und Mate-
rial für 2–3 Pionierzüge
2.7 BSA II*: BSA ausgelegt für einen Personalbestand von 80 Personen und Mate-
rial für 1–2 Pionierzüge
2.8 BSA II: BSA ausgelegt für einen Personalbestand von 45 Personen und Mate-
rial für 1 Pionierzug
2.9 GST: geschützte Sanitätsstellen; GST sind Erweiterungen der Logistikbasen
des Zivilschutzes und dienen zur geschützten Unterbringung von Einsatzformationen des Zivilschutzes, die nicht in Bereitstellungsanlagen untergebracht werden können, insbesondere von Angehörigen der Betreuung. Sofern die GST in das Katastrophen- und Notfalldispositiv der Kantone eingebunden ist und über genügend ausgebildetes Personal verfügt, kann sie insbesondere als Betreustelle zur vorübergehenden Unterbringung von schutzsuchenden Personen, als geschützte Arztpraxis oder als Ergänzung von Notfalltreffpunkten genutzt werden. Im Fall eines bewaffneten Konflikts kann die GST zur Ergänzung oder Verstärkung des Gesundheitswesens genutzt werden.
2.10 GH: geschütztes Spitäler; GH dienen der Ergänzung der Betteninfrastruktur
von Spitälern im Fall einer Katastrophe oder Notlage. Ein GH muss entsprechend ausgerüstet sein, in das kantonale Katastrophendispositiv eingebunden sein und über genügend ausgebildetes Personal verfügen.