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Vernehmlassung 2024/85: Änderung der Zivilschutzverordnung (Schutzbauten) · 5 Seiten

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Zivilschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 105a Werterhalt

1Ist eine Schutzbaute vierzig Jahre alt oder älter, so müssen mit Ausnahme der Schutzbauabschlüsse sämtliche Schutzbaukomponenten sowie die Ausrüstung unabhängig von ihrer Lebensdauer ersetzt werden.

2Bei Schutzräumen muss der Ersatz ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Alters nach Absatz 1 anlässlich der periodischen Schutzraumkontrolle innerhalb von fünf Jahren erfolgen. Bei Schutzanlagen erfolgt der Ersatz auf der Grundlage der genehmigten Bedarfsplanung. Bei Komponenten oder Ausrüstung, die schon ersetzt wurden, kann auf den Ersatz verzichtet werden.

3Die Kantone erheben die zur Umsetzung des Werterhalts erforderlichen Daten für jede Schutzbaute mindestens alle zehn Jahre. Sie liefern dem BABS jährlich digital strukturiert die Daten sämtlicher Schutzbauten.

4Das BABS macht Vorgaben zum Vollzug des Werterhalts sowie zur Datenerhebung beim Werterhalt.

Art. 112 Abs. 4

4Kantonen, in denen keine genehmigte Bedarfsplanung für ihre Kommandoposten und Bereitstellungsanlagen nach Artikel 69 Absatz 2 BZG i. V. m. Artikel 91, 92, 94 dieser Verordnung sowie Artikel 99 Absatz 4 erster Satz BZG vorliegt, wird der jährliche Pauschalbetrag (Anhang 4) bis 31. Dezember 2026 nach bisherigem Recht ausgerichtet.

II

Anhang 4 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin:

Der Bundeskanzler: