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Vernehmlassung 2024/85: Änderung der Zivilschutzverordnung (Schutzbauten) · 5 Seiten

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Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Zivilschutzverordnung vom 11. November 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 70 Abs. 1bisund 7

1bisAls Neubauten gelten auch Anbauten, Aufbauten, Umbauten und Nutzungsänderungen, die zu zusätzlicher Wohnfläche oder einer Erhöhung der Anzahl Patientenbetten führen.

7Die Kantone können anordnen, dass in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten (Art. 74 Abs. 1), in denen eine Unterdeckung an Schutzplätzen besteht, auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden müssen.

Art. 71 Abs. 1bis

1bisIst bei Anbauten, Aufbauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen der Bau eines Schutzraums mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden oder unmöglich, so kann die Baupflicht durch die Leistung eines Ersatzbeitrags erfüllt werden.

Art. 73 Abs. 2bisund 3

2bisNicht genügend ausgerüstete öffentliche Schutzräume müssen mit Trockenklosetts und Liegestellen nachgerüstet werden.

3Vor dem 1. Januar 1987 erstellte private Schutzräume und Schutzplätze, welche die Mindestanforderungen erfüllen, aber nicht genügend ausgerüstet sind, müssen nachgerüstet werden, wenn sie bei einem Neubau auf dem gleichen Areal in die Berechnung einbezogen werden.

SR ..........

1 SR 520.11

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