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Vernehmlassung 2024/85: Änderung der Zivilschutzverordnung (Schutzbauten) · 5 Seiten

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Zivilschutzverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 75 Abs. 2

2Sie betragen 1400 Franken pro nicht erstellten Schutzplatz.

Art. 81 Abs. 4 Einleitungssatz

4Die Kantone übermitteln dem BABS auf Antrag eine Zusammenstellung, die pro Beurteilungsgebiet und Art des Schutzraums mindestens folgende Angaben enthält:

Art. 88 Abs. 3

3Die Kantone übermitteln dem BABS auf Antrag eine Zusammenstellung aller Kulturgüterschutzräume für kantonale Archive und Sammlungen von nationaler Bedeutung, die für jeden Kulturgüterschutzraum folgende Angaben enthält:

a. letzte erfolgte Kontrolle und Betriebsbereitschaft;

b. Ort, Bezeichnung und Betreiberin;

c. Eigentümer oder Eigentümerin.

Art. 102 Sachüberschrift

Aufhebung, Umnutzung und Stilllegung von einzelnen

Schutzanlagen

Art. 102a Aufhebung und Stilllegung von Schutzanlagen im Rahmen der Genehmigung der Bedarfsplanung

1Das Gesuch um Genehmigung der Bedarfsplanung gilt gleichzeitig als Gesuch um Aufhebung der nicht mehr in der Bedarfsplanung vorgesehenen Schutzanlagen.

2Diese werden mit der Genehmigung der Bedarfsplanung gesamthaft aufgehoben.

3Soll eine Schutzanlage stillgelegt werden, muss ein separates Gesuch an das BABS gestellt werden. Es entscheidet über die Stilllegung.

4Bei der Stilllegung einer Schutzanlage ist Folgendes zu prüfen:

a. die Möglichkeit einer Umnutzung der Schutzanlage oder eines Teils der Schutzanlage zugunsten des Zivilschutzes;

b. die Möglichkeit einer zivilschutznahen Umnutzung nach Artikel 76 Absatz 2;

c. die Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung.

5Das Resultat der Prüfung ist dem Gesuch nach Absatz 3 beizulegen.

6Das BABS kann die Rahmenbedingungen und Vorgaben betreffend Aufhebung und Stilllegung regeln.