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Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 46 Seiten

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Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)

3. Die Zusammenarbeit nach diesem Artikel kann auf mehreren Wegen erfolgen, beispielsweise auch bilateral, über regionale Netzwerke und die WHO-Regionalbüros sowie über zwischenstaatliche Organisationen und internationale Organe.

Artikel 44 bis Koordinierender Finanzierungsmechanismus

1. Ein koordinierender Finanzierungsmechanismus (nachfolgend „der Mechanismus“) wird hiermit errichtet, um

(a) die Bereitstellung rechtzeitiger, planbarer und nachhaltiger Finanzierung für die Durchführung dieser Vorschriften zur Schaffung, Stärkung und zur Aufrechterhaltung der in Anlage 1 dieser Vorschriften dargelegten Kernkapazitäten, einschliesslich der für pandemische Notlagen massgeblichen, zu fördern;

(b) die Maximierung der Verfügbarkeit von Finanzierungsmitteln für die Erfordernisse und Prioritäten der Vertragsstaaten, insbesondere von Entwicklungsländern, bei der Durchführung anzustreben; und

(c) auf die Erschliessung neuer und zusätzlicher Finanzierungsmittel und die Steigerung der effizienten Nutzung bestehender Finanzierungsinstrumente, die für die wirksame Durchführung dieser Vorschriften massgeblich sind, hinzuwirken.

2. Im Sinne der in Absatz 1 dieses Artikels dargelegten Ziele, erfüllt der Mechanismus unter anderem Folgendes:

(a) Nutzung oder Durchführung von Untersuchungen zu Erfordernissen und Finanzierungslücken;

(b) Förderung der Angleichung, Einheitlichkeit und Koordinierung bestehender Finanzierungsinstrumente;

(c) Ermittlung aller Finanzierungsquellen, die zur Unterstützung der Durchführung verfügbar sind, und Bereitstellung dieser Informationen für die Vertragsstaaten;

(d) auf Ersuchen Angebot von Beratung und Unterstützung für Vertragsstaaten bei der Ermittlung und Beantragung von Finanzierungsmitteln zur Stärkung der Kernkapazitäten, einschliesslich der für pandemische Notlagen massgeblichen Mittel; und

(e) Gezielter Einsatz freiwilliger Finanzbeiträge zur Förderung von Organisationen und sonstiger Stellen, die Vertragsstaaten bei der Schaffung, Stärkung und der Aufrechterhaltung ihrer Kernkapazitäten, einschliesslich der für pandemische Notlagen massgeblichen Kapazitäten, unterstützen.

3. Der Mechanismus wird in Bezug auf die Durchführung dieser Vorschriften unter der Aufsicht und Führung der Gesundheitsversammlung betrieben und ist ihr rechenschaftspflichtig.

Artikel 45

Umgang mit personenbezogenen Daten

1. Für die öffentliche Gesundheit relevante Informationen, die ein Vertragsstaat nach diesen Vorschriften von einem anderen Vertragsstaat oder der WHO erhoben oder erhalten hat und die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, werden in dem Masse vertraulich behandelt und anonym verarbeitet, wie es das innerstaatliche Recht vorschreibt.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 können Vertragsstaaten personenbezogene Daten verarbeiten und offen legen, wenn es für die Zwecke der Bewertung und Bewältigung einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit unumgänglich ist, jedoch müssen die Vertragsstaaten nach ihrem innerstaatlichen Recht beziehungsweise muss die WHO sicherstellen, dass die personenbezogenen Daten

(a) richtig und gesetzmässig verarbeitet und nicht auf eine Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesem Zweck unvereinbar ist;

(b) in Bezug auf diesen Zweck angemessen, sachdienlich und nicht übermässig umfangreich sind;

(c) genau sind und nötigenfalls aktualisiert werden; es müssen alle angemessenen Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, dass ungenaue oder unvollständige Daten gelöscht oder berichtigt werden; und

(d) nicht länger als erforderlich aufbewahrt werden.

3. Auf Ersuchen stellt die WHO soweit durchführbar Einzelpersonen ihre in diesem Artikel erwähnten personenbezogenen Daten in verständlicher Form zur Verfügung, und zwar ohne unangemessene Verzögerungen oder Kosten, und ermöglicht nötigenfalls eine Korrektur.

Artikel 46

Transport und Handhabung von biologischen Stoffen, Reagenzien und Materialien für Diagnosezwecke

Die Vertragsstaaten erleichtern vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts und unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Leitlinien den Transport, die Ein- und Ausfuhr, die Verarbeitung und Entsorgung biologischer Stoffe und