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Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 46 Seiten

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Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)

4. Soweit möglich werden Bekämpfungsmassnahmen dann durchgeführt, wenn Schiff und Laderäume leer sind. Bei ballastführenden Schiffen werden sie vor dem Beladen durchgeführt.

5. Sind Bekämpfungsmassnahmen erforderlich und wurden sie zufriedenstellend durchgeführt, so stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle aus, in der die festgestellten Anzeichen und die durchgeführten Bekämpfungsmassnahmen vermerkt sind.

6. Die zuständige Behörde kann in jedem nach Artikel 20 benannten Hafen eine Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle ausstellen, wenn sie sich vergewissert hat, dass das Schiff frei von Infektionen und Verseuchungen einschliesslich Vektoren und Erregerreservoirs ist. Eine solche Bescheinigung wird normalerweise nur dann ausgestellt, wenn die Überprüfung des Schiffes zu einem Zeitpunkt durchgeführt wurde, zu dem das Schiff und die Laderäume leer waren oder nur Ballast oder sonstige Stoffe enthielten, die so beschaffen oder gelagert waren, dass eine gründliche Überprüfung der Laderäume möglich war.

7. Kann unter den Bedingungen, unter denen die Bekämpfungsmassnahmen durchgeführt werden, nach Auffassung der zuständigen Behörde des Hafens, in dem die Massnahme vorgenommen wurde, kein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werden, so versieht die zuständige Behörde die Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle mit einem entsprechenden Vermerk.

TEIL VII GEBÜHREN

Artikel 40

Gebühren für Gesundheitsmassnahmen in Bezug auf Reisende

1. Ein Vertragsstaat darf – ausser bei Reisenden, die einen vorübergehenden oder ständigen Aufenthalt anstreben, und vorbehaltlich des Absatzes 2 – nach diesen Vorschriften keine Gebühren für folgende Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erheben:

(a) für eine in diesen Vorschriften vorgesehene ärztliche Untersuchung oder eine zusätzliche Untersuchung, die dieser Vertragsstaat zur Feststellung des Gesundheitszustands des untersuchten Reisenden verlangen kann

(b) für eine bei einem Reisenden bei Ankunft durchgeführte Impfung oder andere Prophylaxe, die kein veröffentlichtes Erfordernis ist oder ein Erfordernis ist, das weniger als zehn Tage vor Durchführung der Impfung oder der anderen Prophylaxe veröffentlicht wurde;

(c) für geeignete Massnahmen zur Absonderung oder Quarantäne von Reisenden;

(d) für eine dem Reisenden ausgestellte Bescheinigung mit Angabe der angewandten Massnahmen und dem Datum ihrer Anwendung oder

(e) für Gesundheitsmassnahmen, die auf Gepäck angewandt werden, das den Reisenden begleitet.

2. Die Vertragsstaaten können Gebühren für andere als die in Absatz 1 erwähnten Gesundheitsmassnahmen erheben, einschliesslich jener Massnahmen, die hauptsächlich im Interesse des Reisenden sind.

3. Werden für die nach diesen Vorschriften erfolgende Anwendung dieser Gesundheitsmassnahmen auf Reisende Gebühren erhoben, so richten sich diese nach einem einzigen in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Tarif, und jede Gebühr

(a) muss diesem Tarif entsprechen;

(b) darf die tatsächlichen Kosten der Dienstleistung nicht übersteigen und

(c) muss ohne Unterschied bezüglich der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts des betreffenden Reisenden erhoben werden.

4. Der Tarif und jede Änderung des Tarifs sind mindestens zehn Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen.

5. Diese Vorschriften hindern Vertragsstaaten nicht daran, für die durch die Durchführung der Gesundheitsmassnahmen nach Absatz 1 entstandenen Kosten in folgenden Fällen eine Erstattung anzustreben:

(a) von Beförderern oder Eigentümern von Beförderungsmitteln im Hinblick auf ihre Mitarbeiter oder

(b) von beteiligten Versicherungen.

6. Reisenden oder Beförderern darf nicht die Möglichkeit verweigert werden, das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats zu verlassen,