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Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 46 Seiten
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Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)
4. Nach Bewertung der in Übereinstimmung mit den Absätzen 3 und 5 zur Verfügung gestellten Informationen und anderer einschlägiger Informationen kann die WHO verlangen, dass der betreffende Vertragsstaat die Anwendung der Massnahmen erneut überdenkt.
5. Ein Vertragsstaat, der in den Absätzen 1 und 2 genannte zusätzliche Gesundheitsmassnahmen durchführt, die den internationalen Verkehr erheblich beeinträchtigen, informiert die WHO innerhalb von 48 Stunden nach Durchführung über diese Massnahmen und deren gesundheitliche Begründung, es sei denn, sie sind durch eine zeitlich befristete oder ständige Empfehlung abgedeckt.
6. Ein Vertragsstaat, der eine Gesundheitsmassnahme nach Absatz 1 oder 2 durchführt, überprüft eine solche Massnahme binnen drei Monaten; er berücksichtigt dabei den Rat der WHO und die in Absatz 2 genannten Kriterien.
7. Unbeschadet seiner Rechte nach Artikel 56 kann jeder Vertragsstaat, der von einer nach Absatz 1 oder 2 ergriffenen Massnahme betroffen ist, den eine solche Massnahme durchführenden Vertragsstaat um Rücksprache ersuchen, entweder unmittelbar oder
über den Generaldirektor, der auch Rücksprachen zwischen Vertragsstaaten erleichtern kann. Zweck einer solchen
Rücksprache ist es, die wissenschaftlichen Informationen und die auf die öffentliche Gesundheit gestützte Begründung der Massnahme zu klären und zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. Sofern mit den an der Rücksprache
beteiligten Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart ist, müssen die während der Rücksprache geteilten Informationen vertraulich behandelt werden.
8. Dieser Artikel kann auf die Durchführung von Massnahmen im Hinblick auf Reisende, die an Massenveranstaltungen teilnehmen, Anwendung finden.
Artikel 44
Zusammenarbeit, Hilfe und Finanzierung
1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich soweit möglich zur Zusammenarbeit untereinander bei
(a) der Feststellung und Bewertung von Ereignissen sowie darauf vorbereitenden Massnahmen und der Reaktion auf diese nach diesen Vorschriften;
(b) der Leistung oder Erleichterung technischer Zusammenarbeit und logistischer Unterstützung, vor allem bei der Schaffung, der Stärkung und der Aufrechterhaltung der nach Anlage 1 dieser Vorschriften erforderlichen Kernkapazitäten;
(c) der Erschliessung finanzieller Mittel, einschliesslich über massgebliche Quellen und Finanzierungsmechanismen,
zur Erleichterung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund dieser Vorschriften, insbesondere bei der Befassung mit
den Erfordernissen von Entwicklungsländern; und
(d) der Formulierung von Entwürfen für Gesetze und andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Durchführung dieser Vorschriften.
2. Die WHO arbeitet auf deren Ersuchen und soweit möglich mit den Vertragsstaaten bei Folgendem zusammen und unterstützt
sie:
(a) bei der Beurteilung und Bewertung ihrer Kernkapazitäten, um die wirksame Durchführung dieser Vorschriften zu erleichtern;
(b) bei der Bereitstellung oder Erleichterung technischer Zusammenarbeit und logistischer Unterstützung den Vertragsstaaten gegenüber;
(c) bei der Erschliessung finanzieller Mittel, um Entwicklungsländer bei der Entwicklung, der Stärkung und der Aufrechterhaltung der in Anlage 1 vorgesehenen Kernkapazitäten zu unterstützen; und