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Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 46 Seiten

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Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)

4. Nach Bewertung der in Übereinstimmung mit den Absätzen 3 und 5 zur Verfügung gestellten Informationen und anderer einschlägiger Informationen kann die WHO verlangen, dass der betreffende Vertragsstaat die Anwendung der Massnahmen erneut überdenkt.

5. Ein Vertragsstaat, der in den Absätzen 1 und 2 genannte zusätzliche Gesundheitsmassnahmen durchführt, die den internationalen Verkehr erheblich beeinträchtigen, informiert die WHO innerhalb von 48 Stunden nach Durchführung über diese Massnahmen und deren gesundheitliche Begründung, es sei denn, sie sind durch eine zeitlich befristete oder ständige Empfehlung abgedeckt.

6. Ein Vertragsstaat, der eine Gesundheitsmassnahme nach Absatz 1 oder 2 durchführt, überprüft eine solche Massnahme binnen drei Monaten; er berücksichtigt dabei den Rat der WHO und die in Absatz 2 genannten Kriterien.

7. Unbeschadet seiner Rechte nach Artikel 56 kann jeder Vertragsstaat, der von einer nach Absatz 1 oder 2 ergriffenen Massnahme betroffen ist, den eine solche Massnahme durchführenden Vertragsstaat um Rücksprache ersuchen, entweder unmittelbar oder

über den Generaldirektor, der auch Rücksprachen zwischen Vertragsstaaten erleichtern kann. Zweck einer solchen

Rücksprache ist es, die wissenschaftlichen Informationen und die auf die öffentliche Gesundheit gestützte Begründung der Massnahme zu klären und zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. Sofern mit den an der Rücksprache

beteiligten Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart ist, müssen die während der Rücksprache geteilten Informationen vertraulich behandelt werden.

8. Dieser Artikel kann auf die Durchführung von Massnahmen im Hinblick auf Reisende, die an Massenveranstaltungen teilnehmen, Anwendung finden.

Artikel 44

Zusammenarbeit, Hilfe und Finanzierung

1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich soweit möglich zur Zusammenarbeit untereinander bei

(a) der Feststellung und Bewertung von Ereignissen sowie darauf vorbereitenden Massnahmen und der Reaktion auf diese nach diesen Vorschriften;

(b) der Leistung oder Erleichterung technischer Zusammenarbeit und logistischer Unterstützung, vor allem bei der Schaffung, der Stärkung und der Aufrechterhaltung der nach Anlage 1 dieser Vorschriften erforderlichen Kernkapazitäten;

(c) der Erschliessung finanzieller Mittel, einschliesslich über massgebliche Quellen und Finanzierungsmechanismen,

zur Erleichterung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund dieser Vorschriften, insbesondere bei der Befassung mit

den Erfordernissen von Entwicklungsländern; und

(d) der Formulierung von Entwürfen für Gesetze und andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Durchführung dieser Vorschriften.

2. Die WHO arbeitet auf deren Ersuchen und soweit möglich mit den Vertragsstaaten bei Folgendem zusammen und unterstützt

sie:

(a) bei der Beurteilung und Bewertung ihrer Kernkapazitäten, um die wirksame Durchführung dieser Vorschriften zu erleichtern;

(b) bei der Bereitstellung oder Erleichterung technischer Zusammenarbeit und logistischer Unterstützung den Vertragsstaaten gegenüber;

(c) bei der Erschliessung finanzieller Mittel, um Entwicklungsländer bei der Entwicklung, der Stärkung und der Aufrechterhaltung der in Anlage 1 vorgesehenen Kernkapazitäten zu unterstützen; und

(d) bei der Erleichterung des Zugangs zu relevanten Gesundheitsprodukten in Einklang mit Artikel 13 Absatz 8.

2 bis. Nach Massgabe geltenden Rechts und verfügbarer Mittel erhalten die Vertragsstaaten die innerstaatlichen Finanzmittel aufrecht oder erhöhen diese erforderlichenfalls und arbeiten, gegebenenfalls auch über internationale Zusammenarbeit und Unterstützung, für die Stärkung einer nachhaltigen Finanzierung zur Förderung der Umsetzung dieser Vorschriften zusammen.

2 ter. Nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels verpflichten sich die Vertragsstaaten zu einer möglichst weitreichenden Zusammenarbeit, um

(a) Verwaltungs- und Betriebsmodelle bestehender Finanzierungseinrichtungen und -mechanismen so zu fördern, dass sie für die Region repräsentativ sind und auf die Erfordernisse und nationalen Prioritäten von Entwicklungsländern bei der Durchführung dieser Vorschriften eingehen;

(b) den Zugang zu Finanzierungsquellen festzustellen und zu ermöglichen, einschliesslich durch den Koordinierenden Finanzierungsmechanismus, der nach Artikel 44 bis errichtet wird und der notwendig ist, um die Erfordernisse und Prioritäten von Entwicklungsländern, einschliesslich für die Schaffung, Stärkung und die Aufrechterhaltung der Kernkapazitäten, gerecht zu berücksichtigen.

2 quater. Der Generaldirektor unterstützt gegebenenfalls die Zusammenarbeit nach Absatz 2 bis dieses Artikels. Die Vertragsstaaten und der Generaldirektor berichten über die entsprechenden Ergebnisse als Teil des Berichts an die Gesundheitsversammlung.