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Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 46 Seiten

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Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)

Vereinbarkeit ausgelegt werden sollen. Die IGV berühren nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften.

2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 hindern diese Vorschriften die Vertragsstaaten, die aufgrund ihrer gesundheitlichen, geographischen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmte gemeinsame Interessen haben, nicht daran, Sonderverträge oder -vereinbarungen zu schliessen, um die Anwendung dieser Vorschriften zu erleichtern, und zwar insbesondere im Hinblick auf

(a) den unmittelbaren und raschen Austausch von für die öffentliche Gesundheit relevanten Informationen zwischen benachbarten Hoheitsgebieten verschiedener Staaten;

(b) die im internationalen Küstenverkehr und im internationalen Verkehr in Gewässern innerhalb ihres Hoheitsgebiets anzuwendenden Gesundheitsmassnahmen;

(c) die in angrenzenden Hoheitsgebieten verschiedener Staaten an ihrer gemeinsamen Grenze anzuwendenden Gesundheitsmassnahmen;

(d) Vereinbarungen für die Beförderung betroffener Personen oder betroffener menschlicher Überreste durch eigens auf diesen Zweck abgestimmte Beförderungsmittel und

(e) die Entrattung, Befreiung von Insekten, Desinfektion, Entseuchung oder andere Behandlung, um Güter von Krankheitserregern zu befreien.

3. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach diesen Vorschriften wenden Vertragsstaaten, die Mitglieder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration sind, in ihren gegenseitigen Beziehungen die in dieser Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft befindlichen gemeinsamen Regelungen an

Artikel 58

Internationale Sanitätsabkommen und Gesundheitsvorschriften

1. Diese Vorschriften ersetzen vorbehaltlich des Artikels 62 und der nachstehend vorgesehenen Ausnahmen folgende zwischen den durch diese Vorschriften gebundenen Staaten sowie zwischen diesen Staaten und der WHO geltende internationale Sanitätsabkommen und Gesundheitsvorschriften:

(a) Internationales Sanitätsabkommen, unterzeichnet in Paris am 21. Juni 1926

(b) Internationales Sanitätsabkommen für die Luftfahrt, unterzeichnet in Den Haag am 12. April 1933;

(c) Internationales Abkommen über die Abschaffung der Gesundheitspässe, unterzeichnet in Paris am 22. Dezember 1934; (d) Internationales Abkommen über die Abschaffung der Konsulatssichtvermerke auf den Gesundheitspässen,

unterzeichnet in Paris am 22. Dezember 1934;

(e) Abkommen zur Änderung des Internationalen Sanitätsabkommens vom 21. Juni 1926, unterzeichnet in Paris am 31.

Oktober 1938;

(f) Internationales Sanitätsabkommen von 1944 zur Änderung des Internationalen Sanitätsabkommens vom 21. Juni 1926, zur Unterzeichnung aufgelegt in Washington am 15. Dezember 1944;

(g) Internationales Sanitätsabkommen für die Luftfahrt von 1944 zur Änderung des Internationalen Sanitätsabkommens vom 12. April 1933, zur Unterzeichnung aufgelegt in Washington am 15. Dezember 1944;

(h) Protokoll vom 23. April 1946 zur Verlängerung des Internationalen Sanitätsabkommens von 1944, unterzeichnet in Washington;

(i) Protokoll vom 23. April 1946 zur Verlängerung des Internationalen Sanitätsabkommens für die Luftfahrt von 1944, unterzeichnet in Washington;

(j) Internationale Gesundheitsvorschriften von 1951 und Zusatzvorschriften von 1955, 1956, 1960, 1963 und 1965 und (k) Internationale Gesundheitsvorschriften von 1969 und die Änderungen von 1973 und 1981.

2. Der in Havanna am 14. November 1924 unterzeichnete Panamerikanische Kodex des Gesundheitswesens bleibt mit Ausnahme der Artikel 2, 9, 10, 11, 16 bis 53, 61 und 62, auf welche der einschlägige Teil des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels Anwendung findet, in Kraft.

Artikel 59

Inkrafttreten; Frist für Ablehnungen oder Vorbehalte

1. Die nach Artikel 22 der Satzung der WHO vorgesehene Frist für die Ablehnung oder Änderung dieser Vorschriften oder für Vorbehalte zu diesen beträgt 18 Monate, gerechnet von dem Tag, an dem der Generaldirektor die Annahme dieser Vorschriften durch die Gesundheitsversammlung notifiziert. Ablehnungen oder Vorbehalte, die nach Ablauf dieser Frist beim Generaldirektor eingehen, sind unwirksam.

1 bis. Die nach Artikel 22 der Satzung der WHO vorgesehene Frist für die Ablehnung oder Änderung dieser Vorschriften oder für Vorbehalte zu diesen beträgt 10 Monate, gerechnet von dem Tag, an dem der Generaldirektor die Annahme dieser Vorschriften oder die Änderung dieser Vorschriften durch die Gesundheitsversammlung notifiziert. Ablehnungen oder Vorbehalte, die nach Ablauf dieser Frist beim Generaldirektor eingehen, sind unwirksam.