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Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 46 Seiten

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Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)

ANLAGE 1

KERNKAPAZITÄTEN

1. Die Vertragsstaaten nutzen vorhandene nationale Strukturen und Mittel, um die Anforderungen an ihre Kernkapazitäten nach diesen Vorschriften zu erfüllen, auch im Hinblick auf

(a) ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verhütung, der Überwachung, der Berichterstattung, der Meldung, der Bestätigung, der Vorbereitung, der Reaktion und der Zusammenarbeit, und

(b) ihre Tätigkeiten in Bezug auf benannte Flughäfen, Häfen und Landübergänge.

2. Jeder Vertragsstaat bewertet binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften für diesen Vertragsstaat, ob vorhandene nationale Strukturen und Mittel den in dieser Anlage beschriebenen Mindestanforderungen genügen können Nach einer solchen Bewertung entwickeln die Vertragsstaaten Aktionspläne und führen sie durch, um zu gewährleisten, dass diese Kernkapazitäten in ihrem gesamten jeweiligen Hoheitsgebiet wie in Artikel 5 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 19 Buchstabe a beschrieben vorhanden und funktionsfähig sind.

3. Die Vertragsstaaten und die WHO unterstützen die Bewertungs-, Planungs- und Durchführungsverfahren nach dieser Anlage.

4. Nach Artikel 44 verpflichten sich die Vertragsstaaten zu einer möglichst weitreichenden Zusammenarbeit bei der Schaffung, Stärkung und Aufrechterhaltung von Kernkapazitäten.

A. ERFORDERLICHE KERNKAPAZITÄTEN FÜR VERHÜTUNG, ÜBERWACHUNG, VORBEREITUNG UND REAKTION

1. Auf kommunaler Ebene und/oder der unteren Ebene für Gesundheitsschutzmassnahmen (nachfolgend „lokale Ebene“)

schafft, stärkt und unterhält jeder Vertragsstaat die Kernkapazitäten, um

(a) in allen Bereichen des Hoheitsgebiets des Vertragsstaats Ereignisse festzustellen, die Krankheits- und Todesfälle über dem für den betreffenden Zeitpunkt und Ort zu erwartenden Niveau mit sich bringen,

(b) alle verfügbaren wesentlichen Informationen unverzüglich der entsprechenden Ebene für Gesundheitsschutzmassnahmen mitzuteilen. Auf kommunaler Ebene ist den lokalen Einrichtungen des Gesundheitswesens oder dem zuständigen Gesundheitspersonal Bericht zu erstatten. Auf der unteren Ebene für Gesundheitsschutzmassnahmen ist je nach den organisatorischen Strukturen der mittleren beziehungsweise nationalen Ebene für Gesundheitsschutzmassnahmen Bericht zu erstatten. Für die Zwecke dieser Anlage gehören zu den wesentlichen Informationen folgende Angaben: klinische Beschreibungen, Laborergebnisse, Quellen und Arten von Risiken, Zahl der Krankheitsfälle beim Menschen und Todesfälle, die Ausbreitung der Krankheit beeinflussende Bedingungen und getroffene Gesundheitsmassnahmen,

(c) die Durchführung von vorläufigen Bekämpfungsmassnahmen vorzubereiten und diese unverzüglich

durchzuführen.

(d) die Erbringung der als Reaktion auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit und entsprechende Ereignisse erforderlichen Gesundheitsleistungen vorzubereiten und den Zugang zu ihnen zu erleichtern, und

(e) relevante Akteure, einschliesslich Gemeinschaften, in die Vorbereitung und Reaktion auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit und entsprechende Ereignisse einzubeziehen.

2. Auf den mittleren Ebenen für Gesundheitsschutzmassnahmen (nachfolgend die „mittlere Ebene“) entwickelt, stärkt und

unterhält gegebenenfalls2 jeder Vertragsstaat die Kernkapazitäten, um

(a) den Stand gemeldeter Ereignisse zu bestätigen und zusätzliche Bekämpfungsmassnahmen zu unterstützen oder

durchzuführen

(b) gemeldete Ereignisse unverzüglich zu bewerten und, sofern als dringlich eingestuft, alle wesentlichen Informationen an

2 In Vertragsstaaten, in denen aufgrund ihrer Verwaltungsstruktur eine Zwischenebene entweder fehlt oder nicht klar erkennbar ist, sind Buchstabe a bis e dieses Absatzes so zu verstehen, dass die dort aufgeführten Kernkapazitäten in Einklang mit nationalem Recht und Hintergrund entweder auf lokaler Ebene oder auf nationaler Ebene geschaffen, gestärkt oder unterhalten werden.