Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/9: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von elektrischer Energie im Mobilfunk · 4 Seiten
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Aktenzeichen: BAKOM-011.3-1/15/4
Andere, weniger einschneidende Massnahmen, um die Menge der zu transportierenden Daten zu reduzieren, stehen den Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht zur Verfügung. Der Grossteil der transportierten Daten sind Internetdaten. Das Internet ermöglicht es Anbieterinnen von Fernmeldediensten nur, Domain-Namen oder IP-Adresse zur Auswahl von zu transportierenden Daten heranzuziehen. Von diesen beiden Kriterien hat die IP-Adresse sowohl weniger Bezug zum Inhalt als auch weniger Beständigkeit als der Domain-Name.
Ohne DNS-Sperre, die den zu transportierenden Datenverkehr ausreichend reduziert, führt die Abschaltung von Frequenzbändern zu Stau beim Datentransport. Dieser Stau würde den gesamten mobilen Datenverkehr stark beeinträchtigen. Abs. 1 verweist auf den Anhang zur Verordnung. In diesem Anhang wird eine Liste mit den Domain-Namen veröffentlicht werden, welche die Mobilfunkkonzessionärinnen für den Mobilfunk sperren müssen.
DNS-Sperren verstossen gegen die gemäss Artikel 12e Absatz 1 FMG geltende Netzneutralität. Sie können zulässig sein gemäss Artikel 12e Absatz 2 Buchstabe a FMG, wenn sie auf einer gesetzlichen Vorschrift basieren. Die vorliegende Verordnung basiert auf Artikel 48a FMG und ist eine materielle gesetzliche Vorschrift.
Absatz 2: Die erste Massnahme zur Verringerung des Stromverbrauchs ist die Abschaltung der hohen Mobilfunk-Frequenzbänder. Diese Frequenzbänder dienen vor allem dem schnellen Datentransport. Ihre Abschaltung verzögert darum vor allem die Übertragung von grossen Datenmengen.
Art. 1a Abschaltung mittlerer Frequenzbänder
Dieser Artikel enthält die Stufe 2, ergänzend zu Artikel 1.
Die Abschaltung auch der mittleren Mobilfunk-Frequenzbänder muss ebenfalls durch eine DNS-Sperre vorbereitet werden, welche die abzuschaltenden Frequenzbänder so weit entlastet, dass die Abschaltung nicht zu Stau beim Datenverkehr führt.
Die Abschaltung dieser Frequenzbänder kann zu erschwerter Datenübertragung und somit unter anderem zu fehlenden Datenverbindungen bei Bezahlterminals und Messstationen, zu erschwerter Authentifizierung für Geldtransaktionen und zu längeren Wartezeiten für Bezahldienste oder mobile Tickets führen.
Art. 1b Abschaltung von Mobilfunkantennenstandorten
Dieser Artikel enthält die Stufe 3, ergänzend zu den Artikeln 1 und 1a.
Makro-Antennenstandorte sind Makrozellen mit Antennen auf Gebäuden, Türmen oder Geländeerhebungen und dienen der grossflächigen Versorgung eines Gebiets betreffend Abdeckung und Kapazitäten. Sie sind zudem wichtig für die Versorgung von Nutzerinnen und Nutzern, die sich schnell von Ort zu Ort bewegen.
Wenn die Möglichkeiten zum Energiesparen durch die Abschaltung verschiedener Frequenzbänder ausgeschöpft sind, bleibt als Energiesparmassnahme nur noch die Abschaltung von Makro-Antennenstandorten.
Die Mobilfunkkonzessionärinnen können diese Abschaltungen aus technischen Gründen nicht untereinander koordinieren. Sie sind aber dennoch gehalten, die Auswirkungen der Abschaltung auf die Notrufabdeckung zu berücksichtigen.
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