Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/92: Änderungen der Winterreserveverordnung · 5 Seiten
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Änderung der Winterreserveverordnung
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die dem Bundesrat unterbreiteten Anträge zur Verlängerung der bestehenden ergänzenden Reserve (ohne Einbezug der Wasserkraftreserve in geschätzter Höhe von 50 Millionen Franken für die Dauer von vier Jahren) führen in den Jahren 2026 bis 2030 zu zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen in der Höhe von geschätzt 386 Millionen Franken, basierend auf heutiger Kostenbasis für Reservekraftwerke und Notstromgruppen. Bei den Kosten für die Reservekraftwerke handelt es sich im Wesentlichen Bereitstellungskosten. Bei Notstromgruppen werden die Bereitstellungkosten, Sanierungsmassnahmen wie Partikelfilter und Synchronisierungseinrichtungen finanziert. Der notwendige Zusatzkredit sowie die entsprechenden Voranschlagskredite sollen dem Parlament zusammen mit dem Voranschlag 2026 / Nachtragskredit II 2025 unterbreitet werden.
Die Mehrausgaben sind für den Bundeshaushalt neutral, sie werden über das Netznutzungsentgelt durch die Stromkonsumentinnen und -konsumenten abgegolten.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die unter Ziffer 3 aufgeführten Kosten werden über das Netznutzungsentgelt auf die Stromkonsumentinnen und -konsumenten überwälzt und entsprechend vollständig über Einnahmen in derselben Höhe gegenfinanziert. Basierend auf der heutigen Kostensituation führte dies für die Stromkonsumentinnen und -konsumenten zu einer Zusatzbelastung von rund 0,18 Rappen pro Kilowattstunde und für die Jahre 2027-2030. Für einen durchschnittlichen Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 4500 kWh entspricht dies einem Betrag von rund 8 Franken pro Jahr. Für einen stromintensiven Verbraucher, der z.B. 10 GWh pro Jahr verbraucht, bedeutet dies einen Mehraufwand von rund 18’000 Franken pro Jahr.
5. Verhältnis zum EU-Recht
Für eine generelle Einordnung der Stromreserve in den Rechtsrahmen der EU sei auf die Erläuterungen zur Einführung der WResV sowie auf die Botschaften zur Revision StromVG verwiesen. Im Hinblick auf eine Inkraftsetzung des Stromabkommens sind künftig insbesondere der Reservebedarf, die Regeln zu Kapazitätsmärkten, strategische Reserven, Umweltvorschriften, Technologieneutralität und eine grenzüberschreitende Teilnahme zu vertiefen und voraussichtlich in der Gesetzgebung anzupassen; diese Aspekte sollen jedoch im Rahmen der Umsetzungsvorlage zum Stromabkommen aufgenommen werden.
6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 6 Abs. 4
Die Teilnahme an der ergänzenden Reserve wird bis zum 31. Mai 2030 verlängert. Die Verordnung als Ganzes gilt bis Ende 2030 (siehe Art. 30 Abs. 2bis).
Art. 7 Abs. 1 und 2
Es wird die Grenze für die Aggregation der Notstromgruppen und von WKK-Anlagen von 5 MW auf 30 MW erhöht, um eine niederschwellige Teilnahme und vereinfachte operationelle Abwicklung durch Swissgrid zu ermöglichen. Absatz 2 wird aufgehoben. Diese Bestimmung war für die Teilnahme von Notstromgruppen gedacht, die im Inselbetrieb laufen. Die Praxis hat gezeigt, dass Notstromgruppen, die im Inselbetrieb betrieben werden, keinen substanziellen Mehrwert für die ergänzende Reserve haben. Sie werden daher von der Teilnahme an der ergänzenden Reserve künftig ausgeschlossen.