Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/92: Änderungen der Winterreserveverordnung · 5 Seiten
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Änderung der Winterreserveverordnung
Art. 15 Abs. 1
Diese Anpassung wird aufgrund der Erhöhung auf 30 MW in Artikel 7 Absatz 1 notwendig. Die Netzgesellschaft schliesst mit jedem Aggregator eine Vereinbarung darüber ab, wie die Notstromgruppen und die WKK-Anlagen gebündelt für die ergänzende Reserve zur Verfügung gestellt werden. Bei WKK-Anlagen ab 30 MW schliesst die Netzgesellschaft in jedem Fall direkt mit den Betreibern eine Vereinbarung ab. Die bisherige Regelung, wonach die Netzgesellschaft bei WKK-Anlagen ab 5 MW direkt mit den Betreibern nur dann eine Vereinbarung abschliesst, sofern diese die technischen Anforderungen der Netzgesellschaft erfüllen, ist mit der Erhöhung auf 30 MW hinfällig. Anlagen in dieser Grössenordnung haben die technischen Anforderungen der Netzgesellschaft ohne weiteres zu erfüllen.
Art. 30 Abs. 2bis
Die Geltungsdauer der WResV wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.