Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten

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Übersicht

Mit der vorliegenden Teilrevision des Regierungs- und Verwaltungs-

organisationsgesetzes (RVOG) wird sichergestellt, dass die Bundesorgane auch nach dem 1. September 2028 über genügende Rechtsgrundlagen für den Umgang mit Daten juristischer Personen verfügen.

Ausgangslage

Mit der Totalrevision des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG) wurde die Bearbeitung von Daten juristischer Personen vom sachlichen Geltungsbereich des DSG ausgenommen. Die Begriffsbestimmung von Personendaten (Art. 5 Bst. a DSG) wurde auf Daten natürlicher Personen eingeschränkt. Dies hat zur Folge, dass die bun- desrechtlichen Grundlagen, welche den Umgang mit Personendaten durch Bundesor- gane bereichsspezifisch regeln, nicht mehr für Daten juristischer Personen gelten. Auf- grund der verfassungsmässigen Vorgaben bedarf insbesondere die Bekanntgabe von Daten juristischer Personen weiterhin einer Rechtsgrundlage im sektoriellen Recht. Da- mit nach Inkrafttreten des DSG keine Rechtslücken entstehen, wurde für Bundesor- gane in Artikel 71 DSG eine Übergangsbestimmung geschaffen. Diese sieht vor, dass die bisherigen spezialrechtlichen Datenschutzbestimmungen während fünf Jahren nach Inkrafttreten des DSG, d.h. bis am 31. August 2028, für die Daten juristischer Personen weitergelten.

Inhalt der Vorlage

Mit der Vorlage wird die Übergangsbestimmung von Artikel 71 DSG in das RVOG über- führt. Zu diesem Zweck wird im VE-RVOG vorgesehen, dass für Bundesorgane die spezialrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Personendaten auch für Daten ju- ristischer Personen gelten, wenn der Spezialerlass selber keine besonderen Bestim- mungen zum Schutz von Daten juristischer Personen enthält. Das bedeutet, dass der Begriff der Personendaten in den spezialrechtlichen Bestimmungen zur Datenbearbei- tung und -bekanntgabe durch Bundesorgane wie nach früherem Recht auch Daten ju- ristischer Personen umfasst. Damit wird eine dauerhafte Auffanglösung geschaffen, die in allen Sachbereichen, in welchen Bundesorgane Daten juristischer Personen bear- beiten und bekanntgeben, gleichermassen Anwendung finden kann. Um Rechtsklarheit und -sicherheit zu schaffen, werden zudem die grundrechtlich geschützten Ansprüche, die den juristischen Personen nach Artikel 13 Absatz 2 der Bundesverfassung gegen- über datenbearbeitenden Bundesorganen zustehen (namentlich das Auskunfts-, Be- richtigungs- und Löschungsrecht), neu ausdrücklich im VE-RVOG geregelt. Überdies werden die Anforderungen, die an die Ausarbeitung von rechtlichen Grundlagen zur Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten juristischer Personen gestellt werden, an die entsprechenden Vorgaben des DSG angeglichen. Schliesslich wird eine neue Bestim- mung zur Auftragsbearbeitung von Daten juristischer Personen eingeführt.