Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten

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5.3 Erlassform

Der vorliegende Vorentwurf des Bundesrates umfasst eine Änderung des RVOG und im Anhang dazu die dadurch notwendigen Anpassungen weiterer Bundesgesetze.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen.

5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Änderungen im RVOG enthalten in den folgenden Bestimmungen eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat:

• Artikel 57sbisAbsatz 3 VE-RVOG: Der Bundesrat regelt die Anwendbarkeit von Best- immungen zur Datensicherheit von Personendaten auf Daten juristischer Personen.

• Artikel 57t Absatz 6 VE-RVOG: Im Zusammenhang mit dem Auskunftsrecht wird der Bundesrat ermächtigt, die Modalitäten des Auskunftsrechts, die Zuständigkeit bei gemeinsamer Datenbearbeitung, die Fristen sowie die Ausnahmen von der Kosten- losigkeit zu regeln.

5.6 Datenschutz

Bei den Artikeln 57qbis– 57x VE-RVOG handelt sich um transversale Datenschutzbe- stimmungen, die den Umgang mit Daten juristischer Personen durch Bundesorgane regeln. Sie präzisieren insbesondere den verfassungsrechtlichen Schutz von Daten ju- ristischer Personen (vgl. Ziff. 1.1.3, 1.2 und 2.1.1). Der Schutz von Daten natürlicher Personen ist durch die Änderungen des RVOG nicht betroffen. Aus diesem Grund muss dafür keine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 22 DSG durchgeführt werden.