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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 197 Nachträgliche Veröffentlichung
Am … hängige, nicht öffentlich zugängliche Patentanmeldungen, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum mehr als 18 Monate vor dem … liegt, werden so bald wie möglich nachträglich veröffentlicht.
Art. 198 Weiterbehandlung
1Weiterbehandlungsanträge, die vor dem … eingereicht werden, richten sich nach bisherigem Recht.
2Die Weiterbehandlung (Art. 46a PatG) ist bei Fristen nach Artikel 192 Absatz 2, 194 Absatz 1 und 196 ausgeschlossen.
Art. 199 Teilverzicht
Verfahren auf Teilverzicht, die am … hängig sind, unterstehen von diesem Zeitpunkt an neuem Recht.
Art. 200 Einspruchsverfahren
Ist gegen ein erteiltes Patent am … ein Einspruch hängig oder wird nach diesem Tag gestützt auf Artikel 152 PatG ein Einspruch eingereicht, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 73–88 des bisherigen Rechts.
Art. 201 Ergänzende Schutzzertifikate
Gesuche um Erteilung von Zertifikaten, um Verlängerung der Schutzdauer von Zertifikaten, um Erteilung von pädiatrischen Zertifikaten oder Zertifikaten für Pflanzenschutzmittel, die am … hängig sind, unterstehen von diesem Zeitpunkt an neuem Recht.
3. Titel: Inkrafttreten
Art. 202
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi