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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so setzt es der Gesuchstellerin eine Frist von zwei Monaten zur Behebung der festgestellten Mängel.

3Wird die Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf das Gesuch ein.

Art. 183 Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des pädiatrischen

Zertifikats

1Das IGE prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des pädiatrischen Zertifikats nach den Artikeln 140t und 140u Absätze 2 und 3 PatG erfüllt sind.

2Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so setzt es der Gesuchstellerin eine Frist von zwei Monaten zur Behebung der festgestellten Mängel.

3Wird die Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten, so weist das IGE das Gesuch ab.

4. Kapitel: Erteilung des pädiatrischen Zertifikats

Art. 184

Das pädiatrische Zertifikat wird vom IGE durch Eintragung ins Register für ergänzende Schutzzertifikate erteilt.

5. Kapitel: Aktenheft und Register

Art. 185 Aktenheft

1Das IGE führt für jedes pädiatrische Zertifikat ein Aktenheft, das über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht Auskunft gibt.

2Der Schriftenwechsel des IGE und der Parteien im Rechtsmittelverfahren ist nicht Teil des Aktenhefts.

3Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.

4Das Aktenheft steht jeder Person zur Einsicht offen.

Art. 186 Registerinhalt und Veröffentlichungen

1Die pädiatrischen Zertifikate werden mit folgenden Angaben im Register für ergänzende Schutzzertifikate eingetragen:

a. der Nummer des pädiatrischen Zertifikats, bestehend aus der mit einem Zusatz versehenen Nummer des Grundpatents;

b. dem Namen und Vornamen oder der Firma sowie der Adresse der Zertifikatsinhaberin;

c. dem Datum der Einreichung des Gesuchs;