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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
d. der Nummer des Grundpatents;
e. dem Datum der Zulassung nach Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe b;
f. der Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und der Zulassungsnummer des Arzneimittels;
g. dem Datum der Erteilung des pädiatrischen Zertifikats;
h. dem Datum des Ablaufs der Schutzdauer des pädiatrischen Zertifikats;
i. dem Datum des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe b;
j. dem Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b PatG und der zuständigen Behörde;
k. gegebenenfalls dem Namen und Vornamen oder der Firma sowie der Adresse der Vertreterin oder des Vertreters.
2Jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung werden im Register für ergänzende Schutzzertifikate eingetragen:
a. eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden;
b. Änderungen im Bestand des pädiatrischen Zertifikats oder im Recht am pädiatrischen Zertifikat;
c. Änderungen der Adresse der Zertifikatsinhaberin;
d. Änderungen in der Person oder Adresse der Vertreterin oder des Vertreters;
e. die Abweisung des Gesuchs um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats, das vorzeitige Erlöschen, die Nichtigerklärung und die Sistierung des pädiatrischen Zertifikats.
3Die veröffentlichten Gesuche werden mit den entsprechenden Angaben vorgemerkt.
4Das IGE kann weitere Angaben, die es als nützlich erachtet, eintragen oder vormerken.
5Eintragungen, welche die Einräumung von Rechten am Grundpatent betreffen, sowie Verfügungsbeschränkungen, die von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden für das Grundpatent angeordnet werden, gelten vermutungsweise für das pädiatrische Zertifikat in gleichem Masse wie für das Grundpatent. Die Eintragung des pädiatrischen Zertifikats wird mit den entsprechenden Angaben ergänzt.
3. Titel: Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel
Art. 187 Geltungsbereich
1Dieser Titel gilt für ergänzende Schutzzertifikate für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Pflanzenschutzmitteln (Zertifikate für Pflanzenschutzmittel).
2Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Titel als Erzeugnisse bezeichnet.