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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit der 4. Titel PatG, oder der 3. Teil 1. Titel dieser Verordnung oder dieser Titel keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Art. 188 Inhalt des Gesuchs und Gebühr
1Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats für Pflanzenschutzmittel muss enthalten:
a. den entsprechenden Antrag;
b. eine Kopie der ersten behördlichen Bewilligung für das Inverkehrbringen in der Schweiz;
c. eine Kopie der Gebrauchsanweisung für Pflanzenschutzmittel, die dem Endabnehmer abgegeben wird.
2Für das Gesuch um Erteilung des Zertifikats für Pflanzenschutzmittel ist eine Gebühr zu bezahlen. Die Gebühr muss innerhalb der vom IGE angesetzten Frist bezahlt werden.
Art. 189 Übrige anwendbare Bestimmungen
Für Zertifikate für Pflanzenschutzmittel gelten die Artikel 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163 sowie 164 Absätze 1, 2 und 4 sinngemäss.
4. Teil: Schlussbestimmungen
1. Titel: Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 190
Die Patentverordnung vom 19. Oktober 197723 wird aufgehoben.
2. Titel: Übergangsbestimmungen
Art. 191 Mitteilungen und Fristen
Mitteilungen des IGE, die am … bereits versandt sind, behalten ihre Gültigkeit und die darin angekündigten Rechtsfolgen bleiben bestehen, soweit dieser Titel keine abweichenden Bestimmungen enthält.2 Am … laufende Fristen bleiben unverändert, soweit dieser Titel keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Art. 192 Übersetzungen
1Am … laufende Fristen zur Übersetzung nach Artikel 50 Absatz 4 des bisherigen Rechts entfallen.
23 AS 1977 2027; 1986 1448; 1991 2565; 1995 3660, 5164; 1999 1443, 2629; 2002 1122; 2004 5025; 2006 4483; 2007 6085; 2008 1659, 2585, 3595; 2011 2247; 2012 7193; 2013 1305; 2014 2051; 2016 4837; 2018 3551; 2021 589.