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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Die Anmelderin kann innert drei Monaten nach dem … eine freiwillige Übersetzung in einer schweizerischen Amtssprache (Art. 3 Abs. 4) einreichen.
Art. 193 Bericht über den Stand der Technik und Stellungnahme zu hängigen
Patentanmeldungen
1Für am … hängige Patentanmeldungen unter neuem Recht (Art. 150 PatG), für die vor diesem Tag keine Abklärung nach Artikel 59 Absatz 5 PatG in der Fassung vom 1. Juli 2023 vorgenommen und kein Bericht dazu veröffentlicht worden ist, erstellt das IGE nachträglich einen Bericht über den Stand der Technik.
2Für am … hängige Patentanmeldungen unter neuem Recht (Art. 150 PatG), für die bereits ein Bericht über den Stand der Technik veröffentlicht worden ist, veröffentlicht das IGE nach dem Inkrafttreten eine Verzichtsmitteilung im Sinne von Artikel 57a Absatz 3 PatG. Mit der Verzichtsmitteilung beginnt die Frist zur Stellung der Anträge auf Prüfung nach Artikel 58b Absatz 3 PatG zu laufen.
3Für hängige Patentanmeldungen nach den Absätzen 1 und 2 kann das IGE auf die Erstellung einer Stellungnahme (Art. 94) verzichten.
Art. 194 Freiwillige Beurteilung unter neuem Recht
1Will die Anmelderin, dass eine hängige Patentanmeldung nach Artikel 150 Absatz 2 PatG unter neuem Recht beurteilt wird, so muss sie dies innert drei Monaten nach dem …, spätestens aber bis zum angekündigten Datum des Prüfungsabschlusses erklären. Für diese Patentanmeldungen gilt Artikel 193 sinngemäss.
2Die unter bisherigem Recht bereits bezahlte Prüfungsgebühr wird nicht zurückerstattet. Der Prüfungsantrag gilt als Antrag auf Prüfung der Patentanmeldung im Sinne von Artikel 58b Absatz 1 PatG.
Art. 195 Sistierte Patentanmeldungen
1Hängige Patentanmeldungen, deren Sachprüfung am … gestützt auf Artikel 62 oder 62a des bisherigen Rechts ausgesetzt ist, bleiben längstens bis zum 1. Juli 2029 sistiert. Der Anmelder kann jederzeit die vorzeitige Aufhebung der Sistierung verlangen.
2Nach der Aufhebung der Sistierung ist Artikel 193 anwendbar.
Art. 196 Nachträgliche Einforderung von Gebühren
1Sind für am … hängige Patentanmeldungen unter neuem Recht (Art. 150 PatG) nachträglich Recherche- und Anspruchsgebühren zu bezahlen, so stellt das IGE diese nach Inkrafttreten in Rechnung und setzt eine Frist von einem Monat zur Bezahlung.
2Wird die nachträglich eingeforderte Recherchegebühr nicht innert Frist bezahlt, so tritt das IGE nicht auf die Patentanmeldung ein oder weist diese ab. Für die Bezahlung der Anspruchsgebühren gilt Artikel 43 sinngemäss.