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Vernehmlassung 2024/98: Vernehmlassung betreffend die Rückversicherungsvermittlung (Teilrevision VAG) · 2 Seiten
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Verordnung
4terAbsatz 4bisgilt insbesondere auch dann, wenn das Versicherungsunternehmen selbst, eine in der Schweiz domizilierte Konzernobergesellschaft oder eine andere in der Schweiz domizilierte Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaft als Sicherungsgeberin für Forderungen aus risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten auftritt.
4quaterDie FINMA prüft, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 4–4tererfüllt sind. Sie eröffnet ihre Feststellungen mittels Verfügung ausschliesslich dem Versicherungsunternehmen beziehungsweise bei Versicherungsgruppen oder -konglomeraten dem Unternehmen, das sie als Ansprechpartner bezeichnet hat.
4quinquiesIn den Verfahren nach Absatz 4quaterkönnen die Gläubigerinnen und Gläubiger und die Eignerinnen und Eigner eines Versicherungsunternehmens oder einer wesentlichen Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaft keine Beschwerde führen.
Art. 52b Abs. 1 Bst. a
1Der Sanierungsplan stellt dar, wie die Insolvenzgefahr des Versicherungsunternehmens beseitigt wird und welche Massnahmen hierzu angeordnet werden. Insbesondere kann er vorsehen:
a. die Übertragung des Versicherungsbestandes oder von Teilen davon sowie weiterer Teile des Versicherungsunternehmens mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger oder auf eine Auffanggesellschaft;
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi