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Vernehmlassung 2025/104: Totalrevision der Verordnung des EDI über die Umsetzung des Risikoausgleichs in der Krankenversicherung (VORA-EDI) · 4 Seiten

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4Die durchschnittlichen Nettoleistungen werden über alle Versicherer hinweg pro aggregierte Risikogruppe nach Absatz 2 berechnet.

Art. 5 Anteil der in der Schweiz in Anspruch genommenen Leistungen Der Anteil nach Artikel 17 Absatz 5 KVG beträgt:

a. für die in Deutschland wohnhaften Versicherten: 40 Prozent;

b. für die in Frankreich wohnhaften Versicherten: 75 Prozent;

c. für die in allen übrigen Wohnsitzstaaten wohnhaften Versicherten: 65 Prozent.

Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 14. Oktober 20192 über die Umsetzung des Risikoausgleichs in der Krankenversicherung wird aufgehoben.

Art. 7 Übergangsbestimmung

Für die Berechnung des Risikoausgleichs des Ausgleichsjahres 2027 gilt das bisherige Recht.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.

… Eidgenössisches Departement des Innern:

Elisabeth Baume-Schneider

2 AS 2019 3415; 2021 62; 2025 146