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Vernehmlassung 2025/104: Totalrevision der Verordnung des EDI über die Umsetzung des Risikoausgleichs in der Krankenversicherung (VORA-EDI) · 4 Seiten
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4Die durchschnittlichen Nettoleistungen werden über alle Versicherer hinweg pro aggregierte Risikogruppe nach Absatz 2 berechnet.
Art. 5 Anteil der in der Schweiz in Anspruch genommenen Leistungen Der Anteil nach Artikel 17 Absatz 5 KVG beträgt:
a. für die in Deutschland wohnhaften Versicherten: 40 Prozent;
b. für die in Frankreich wohnhaften Versicherten: 75 Prozent;
c. für die in allen übrigen Wohnsitzstaaten wohnhaften Versicherten: 65 Prozent.
Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EDI vom 14. Oktober 20192 über die Umsetzung des Risikoausgleichs in der Krankenversicherung wird aufgehoben.
Art. 7 Übergangsbestimmung
Für die Berechnung des Risikoausgleichs des Ausgleichsjahres 2027 gilt das bisherige Recht.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
… Eidgenössisches Departement des Innern:
Elisabeth Baume-Schneider
2 AS 2019 3415; 2021 62; 2025 146