Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/111: Änderung der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause · 4 Seiten
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1. Ausgangslage
Der Bundesrat hat dem Parlament am 13. September 2024 die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Revision Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause) überwiesen (BBl 2024 2448). Das Parlament hat die Vorlage in der Schlussabstimmung vom 20. Juni 2025 angenommen. Die Referendumsfrist ist am 9. Oktober 2025 ungenutzt abgelaufen. Die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ist in einem Punkt anzupassen. Es ist die Ausführung von Artikel 14a Absatz 5 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) Pro-rata-Vergütung von Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause von Personen, die teilweise in einem Heim oder Spital und teilweise zu Hause leben. Diese Bestimmung wurde während der parlamentarischen Beratung eingebracht.
2. Inkrafttreten der EL-Revision Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause
Verschiedene Massnahmen, welche das Parlament im Rahmen der EL-Revision beschlossen hat, bedingen Änderungen im kantonalen Recht wie auch Anpassungen bei den Informatiksystemen und Arbeitsabläufen der EL-Durchführungsstellen. Für die notwendigen Arbeiten zur Umsetzung dieser Revision benötigen die Kantone mindestens ein Jahr. Für die Umsetzung von Bestimmungen, die Gesetzesanpassungen erfordern, benötigen sie zwei Jahre. Der Zeitplan wurde deshalb so ausgestaltet, dass die Verordnungsbestimmungen durch den Bundesrat im zweiten Halbjahr 2026 verabschiedet werden sollen. Die Bestimmungen, die keine Anpassung der kantonalen Gesetze bedürfen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4, 1biserster Satz (betrifft nur den italienischen Text]) und zweiter Satz, 1quaterund 2 Bst. a ELG; Art. 11 Abs. 1 Bst. i ELG; und Art. 20 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. bbisBundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.10]) sollen auf den 1. Januar 2027 in Kraft treten. Bestimmungen, die Anpassungen kantonaler Gesetze erfordern (Art. 14 bis 16, Art. 19, Art. 21 Abs. 3bisund 3ter, Art. 21a und 21b ELG), sollen auf den 1. Januar 2028 in Kraft treten.
3. Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Die Bestimmung in Artikel 14a Absatz 5 ELG sieht vor, dass Personen, die zeitweise im Heim und zu Hause leben, die Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause pro rata, also anteilsmässig, erhalten sollen.
Die mit der EL-Revision neu festgelegten Betreuungsleistungen sind für Personen, die zu Hause leben, bestimmt (Art. 14a Abs. 1 ELG). Diese Leistungen werden, nachdem der Bedarf festgestellt worden ist, in Form einer Pauschale monatlich ausgerichtet. Die in Artikel 14a Absatz 5 eingeführte Bestimmung sieht die Leistungen auch für Personen vor, die teilweise in einem Heim oder Spital und teilweise zu Hause wohnen. Sie sollen einen Anteil der Pauschale erhalten, für die Zeit in der sie zu Hause bzw. ausserhalb des Heimes leben. Es soll eine Mindestdauer vorgesehen werden, die Personen zu Hause beziehungsweise ausserhalb des Heimes oder des Spitales verbringen müssen. Bei einer längeren Dauer soll der Anteil erhöht