Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/111: Änderung der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause · 4 Seiten

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5. Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die dieser Verordnungsbestimmung zu Grunde liegende Gesetzesbestimmung wurde vom Parlament eingeführt und führt zu keinen finanziellen Auswirkungen für den Bund.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die dieser Verordnungsbestimmung zu Grunde liegende Gesetzesbestimmung wurde vom Parlament eingeführt und wird finanzielle Auswirkungen für die Kantone haben. Diese wurden nicht beziffert.

6. Rechtliche Aspekte

6.1 Verordnungsbestimmung

Diese Verordnungsbestimmung führt Artikel 14a Absatz 5 ELG aus und steht in Einklang mit derselben.

6.2 Kantonale Regelungen

Einige Kantone verfügen bereits über Regelungen, die die Vergütung von Betreuung ausserhalb von Heimen oder Spitälern ermöglichen. So kennt zum Beispiel der Kanton Bern mit dem Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG; [BSG 860.3]), das seit Januar 2024 in Kraft ist, Leistungen, die Menschen mit Behinderungen zu mehr Selbstbestimmung verhelfen sollen. Besteht in einem Kanton bereits ein Gesetz oder Regelungen, die eine gleichwertige Entschädigung vorsehen, können die Leistungen koordiniert werden. Die Bundesleistungen gehen vor.