Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/111: Änderung der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause · 4 Seiten
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werden. Die längere Verweildauer ausserhalb des Heims oder Spitals soll in Stufen von 30 Tagen erfolgen. Entsprechend der Verweildauer bemisst sich der Anteil an der Vergütung.
Der Fall, dass jemand zu Hause und während einer bestimmten Zeit im Heim oder Spital lebt, ist bereits geregelt. So werden Aufenthalte von bis zu drei Monaten in einem Heim oder Spital über die Krankheits- und Behinderungskosten vergütet (Art. 10 Abs. 1 ELG und Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz 5210.01 3. Teilstrich). Die Kosten für Hilfe und Betreuung von Personen, die zu Hause leben und sich tagsüber in Tagesstrukturen aufhalten, werden zudem aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b ELG vergütet.
3.2 Umsetzungsfragen
Die Abklärung der Mindestdauer ist Sache der Kantone. Dazu können sie beispielsweise auf Angaben des Heims oder des Spitals abstellen, indem diese die Abwesenheit bestätigen.
Für den Anspruch auf einen Anteil der Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause soll kein Bedarf nach den einzelnen Leistungen (Notrufsystem, Haushalthilfe usw.) nachgewiesen werden müssen. Dieser wird unterstellt, da die Person teilweise in einem Heim oder Spital lebt, weil sie auf Hilfe und Betreuung angewiesen ist.
4. Erläuterungen zur Bestimmung
Die kürzeste Dauer, während der jemand ausserhalb des Heimes oder des Spitales lebt, soll 60 Tage betragen. Ab 90 und 120 Tagen soll der Anteil entsprechend erhöht werden. Diese schematische Ausgestaltung der Entschädigung ermöglicht eine einfache Umsetzung und eine Erleichterung der Zugänglichkeit für die versicherten Personen. Mit der stufenweisen Erhöhung werden Schwelleneffekte geringgehalten. Ganz vermieden werden können sie nicht.
Der Anteil an der Pauschale soll, wie die Pauschalen nach Artikel 14a ELG, zusammen mit der jährlichen Ergänzungsleistung monatlich ausgerichtet werden.
Die Mindestdauer von 60 Tagen ergibt sich aus der Annahme, dass sich die Personen jedes
2. Wochenende im Jahr (52 Wochenenden dividiert durch zwei, zwei Tage pro Wochenende ergibt rund 50 Tage plus 10 Ferientage) ausserhalb des Heimes oder Spitals verbringen. Die Mindestdauer soll auch durch ein Aufsummieren von angebrochenen Tagen erfüllt werden können. So soll eine Nacht und ein Tag - von morgens bis abends – je einem halben Tag entsprechen. Freitagabend bis Sonntagabend entsprechen demnach zwei Tagen. Samstagmorgen bis Sonntagabend sollen anderthalb Tagen entsprechen. Die Mindestdauer von 60 Tagen entspricht in etwa einem Sechstel eines Jahres. Ein Sechstel von 11‘160 Fr. (Pauschale gemäss Art. 14a Abs. 4 ELG) ergibt 1‘860 Franken für die Zeit ausserhalb des Heimes oder des Spitales. Ab 90 und 120 Tagen soll der Anteil entsprechend der Dauer erhöht werden.
Zu Hause bedeutet in diesem Zusammenhang, ausserhalb des Heimes oder des Spitals leben (vgl. Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz ELG). So muss die Person die Tage ausserhalb des Heimes oder des Spitales nicht immer bei denselben Personen verbringen. Da es sich um Personen in einem Heim oder einem Spital handelt, fällt die anteilsmässige Vergütung der Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause unter den für Personen im Heim oder im Spital geltenden Mindestbetrag für die Kantone von 6‘000 Fr. (Art. 14 Abs. 3 Bst. b ELG).