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Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 4 Seiten
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Gewässerschutzgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
2Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Verwendung des Stoffes, der die Ver- schmutzung verursacht, bereits auf nationaler Ebene verboten ist.
3Die Kantone können Zuströmbereiche bezeichnen für Grundwasserschutzareale nach Artikel 21, wenn das Grundwasser durch Stoffe, die nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden, verunreinigt oder gefährdet wird.
4Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.
Art. 44 Abs. 2
2Betrifft nur den französischen Text.
Art. 60b Abs. 2, Abs. 3 sowie Abs. 4
2Inhabern von zentralen Abwasserreinigungsanlagen, die Massnahmen nach Arti- kel 61a Absatz 1 Buchstaben a und b getroffen und die entsprechende Schlussabrech- nung über die getätigten Investitionen bis am 30. September eines Kalenderjahres ein- gereicht haben, wird die Abgabe ab dem nachfolgenden Kalenderjahr reduziert.
3Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Anzahl der an die zentralen Abwasser- reinigungsanlage angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohner. Der Abgabesatz beträgt jährlich höchstens 16 Franken pro Einwohnerin oder Einwohner.
4Der Bundesrat legt den Abgabesatz und die Höhe der Reduktion nach Absatz 2 auf- grund der zu erwartenden Kosten fest und regelt das Verfahren für die Erhebung der Abgabe. Die Abgabe entfällt spätestens am 31. Dezember 2050.
Art. 61a Abs. 2
2Die Abgeltungen werden gewährt, wenn mit der Erstellung oder Beschaffung der Anlagen, Einrichtungen oder Kanalisationen zwischen dem 1. Januar 2012 und spä- testens dem 31. Dezember 2045 begonnen wurde.
Art. 62d Finanzhilfen für die Bezeichnung der Zuströmbereiche von
Grundwasserfassungen
1Der Bund kann den Kantonen zur Förderung einer raschen Umsetzung im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren für:
a. die kantonale Planung gemäss Artikel 84d Absatz 1, sofern diese innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom … beim Bund eingereicht wird;
b. die Durchführung der erforderlichen Arbeiten zur Bezeichnung der Zuström- bereiche von Grundwasserfassungen gemäss Artikel 19a Absatz 1, sofern die Arbeiten zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2041 durch- geführt worden sind.
2Die Finanzhilfen betragen höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Der Bun- desrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Finanzhilfen, insbesondere die de- gressive Ausgestaltung der Finanzhilfen über die Jahre.