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Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 4 Seiten
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Gewässerschutzgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
3Die Gesuche für Finanzhilfen gemäss Absatz 1 Buchstabe b sind bis spätestens am 31. Dezember 2037 beim Bundesamt für Umwelt einzureichen.
Art. 64 Abs. 3
3aufgehoben
Gliederungstitel nach Art. 84
4. Abschnitt: Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen und Stickstoffeinträgen
Art. 84a Umsetzungsfrist
Die Kantone sorgen dafür, dass Massnahmen zur Elimination von organischen Spu- renstoffen und Stickstoffeinträgen auf zentralen Abwasserreinigungsanlagen gemäss den vom Bundesrat nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a erlassenen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2050 umgesetzt werden.
Art. 84b Planung und Berichterstattung
1Die Kantone planen die Massnahmen nach Artikel 84a und stimmen diese in zeitlich und technischer Hinsicht aufeinander ab. Sie legen die Fristen zu deren Umsetzung fest und verpflichten die Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen zur Um- setzung der Massnahmen.
2Sie reichen die Planung innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom … dem Bund ein.
3Sie erstatten dem Bund alle vier Jahre Bericht über den Stand der nach Art. 84a umgesetzten Massnahmen, das erste Mal sechs Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom ….
Gliederungstitel nach Art. 84b
5. Abschnitt: Massnahmen zur Bezeichnung der Zuströmbereiche
Art. 84c Umsetzungsfrist
1Die Kantone bezeichnen die Zuströmbereiche für Grundwasserfassungen nach Ar- tikel 19a Absatz 1 Buchstaben a und b bis zum 31. Dezember 2045.
2In den Fällen nach Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe c wird die Frist bis zum 31. De- zember 2050 verlängert.