Vernehmlassungsvorlage - BG
Vernehmlassung 2025/114: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis in Zusammenhang mit den Unwetterschäden im Sommer 2024 · 2 Seiten
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Bundesgesetz über die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis im Zusammenhang mit den Unwetterschäden im Sommer 2024 (Unwetterbewältigungsgesetz 2024)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
gestützt auf die Artikel 76 Absatz 3, 77 Absatz 3, 86 Absatz 3 Buchstabe c und 103 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom…,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
1Der Bund kann sich an den Wiederherstellungskosten beteiligen, die in den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis als Folge der Bewältigung der Unwetter im Juni und Juli 2024 entstanden sind.
2Voraussetzung für die Bundesbeteiligung ist, dass sich der jeweilige Kanton in vergleichbarer Weise an den Kosten beteiligt.
Art. 2 Berechnung des Bundesbeitrages
1Der Bund beteiligt sich im Umfang von 50 Prozent an den Restkosten, die durch die beitragsberechtigten Gemeinden für die Wieder- herstellung der öffentlichen Gemeindeinfrastruktur zu tragen sind. Die Restkosten bemessen sich aus den anrechenbaren Wiederher- stellungskosten abzüglich der Beiträge nach Artikel 4 und der zumutbaren Belastung der Gemeinden nach Absatz 2.
2Der Bundesrat bezeichnet die beitragsberechtigten Gemeinden. Die zumutbare Pro-Kopf-Belastung der Gemeinden beträgt 1500 Franken.
3Erreicht die Beteiligung des Kantons nicht die vergleichbare Höhe nach Artikel 1 Absatz 2, reduziert der Bund seine Beteiligung auf den Umfang der Beteiligung des Kantons.
Art. 3 Anrechenbare Wiederherstellungskosten
1Die anrechenbaren Wiederherstellungskosten fallen an für die Beseitigung der Schäden an folgenden Kategorien der öffentlichen Gemeindeinfrastruktur:
a. Hochwasserschutzbauten;
b. Schutzbauten gegen Lawinen, Rutschungen und Steinschläge;
c. Forststrassen;
d. Räumungen und Zwischenlagerung von Geschiebe und Schwemmgut;
e. Landwirtschaftsland und landwirtschaftliche Infrastruktur;
f. Infrastruktur für den öffentlichen Verkehr;
g. Gemeindestrassen;
h. Wasserentsorgung und Wasserversorgung;
i. Stromversorgung;
j. öffentliche Gebäude und sonstige Infrastruktur.
2Nicht anrechenbar sind:
a. anfallende Gebühren;
b. Kosten für administrative Aufwendungen;
c. Kosten für die Schaffung von Mehrwerten.
Art. 4 Abzuziehende Beiträge
Der Bundesrat regelt die von den anrechenbaren Wiederherstellungskosten abzuziehenden Beiträge. Abzuziehen sind namentlich:
a. ordentliche Beiträge von Bund und Kanton;
b. Spenden und Versicherungsleistungen;
SR ..........
1SR 101
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