Vernehmlassungsvorlage - BG

Vernehmlassung 2025/114: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis in Zusammenhang mit den Unwetterschäden im Sommer 2024 · 2 Seiten

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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

c. Beteiligungen Dritter.

Art. 5 Gesuch

1Die Kantone reichen die Gesuche um Finanzhilfe bis am 31. Dezember 2030 beim Bundesamt für Umwelt ein.

2Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

a. die anrechenbaren Wiederherstellungskosten der Gemeinde gemäss Artikel 3 Absatz 1;

b. die Aufteilung der Kosten der Gemeinde auf verschiedene Kostenträger;

c. die finanzielle Belastung der beitragsberechtigten Gemeinde gemäss Artikel 2 Absatz 2;

d. die Beteiligung des Kantons in vergleichbarer Weise wie der Bund.

Art. 6 Festlegung und Auszahlung

1Der Bund legt die Höhe der Finanzhilfe mittels Verfügung fest.

2Die Auszahlung der Finanzhilfe des Bundes erfolgt an die Kantone.

Art. 7 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3Das Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2031.