Vernehmlassungsvorlage - BG
Vernehmlassung 2025/114: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis in Zusammenhang mit den Unwetterschäden im Sommer 2024 · 2 Seiten
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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
c. Beteiligungen Dritter.
Art. 5 Gesuch
1Die Kantone reichen die Gesuche um Finanzhilfe bis am 31. Dezember 2030 beim Bundesamt für Umwelt ein.
2Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
a. die anrechenbaren Wiederherstellungskosten der Gemeinde gemäss Artikel 3 Absatz 1;
b. die Aufteilung der Kosten der Gemeinde auf verschiedene Kostenträger;
c. die finanzielle Belastung der beitragsberechtigten Gemeinde gemäss Artikel 2 Absatz 2;
d. die Beteiligung des Kantons in vergleichbarer Weise wie der Bund.
Art. 6 Festlegung und Auszahlung
1Der Bund legt die Höhe der Finanzhilfe mittels Verfügung fest.
2Die Auszahlung der Finanzhilfe des Bundes erfolgt an die Kantone.
Art. 7 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3Das Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2031.