Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/121: Unterstützung der Kandidatur, Vorbereitung und Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2038 in der Schweiz – Grundsatz- und Planungsbeschluss · 40 Seiten
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In Bezug auf die Vergabe der Spiele gibt der Bund verschiedene Garantien gegenüber dem IOK ab. Darunter sind eine Garantie betreffend die Respektierung der Olympischen Charta, den Schutz der Menschenrechte, den Kampf gegen Korruption und Dopingmissbrauch sowie den Schutz der Eigentumsrechte des IOK. Weiter sind Garantieerklärungen in Zusammenhang mit der konkreten Umsetzung der OPWS im Jahr 2038 beizubringen, namentlich bezüglich Einreise- und Arbeitsbewilligungen für Mitarbeitende des IOK, Zoll- und Einfuhrbestimmungen, Besteuerung der erbrachten Umsätze sowie erzielten Einkommen und Gewinne, Bereitstellung der erforderlichen Lizenzen und Frequenzkapazitäten für den Funkbetrieb sowie den Schutz des geistigen Eigentums des IOK.
Die Beteiligung des Bundes erfolgt unter der Bedingung, dass sich die Kantone mit mindestens dem gleichen finanziellen Beitrag an den Kosten für die Planung und Durchführung der OPWS 2038 beteiligen. Zudem sind in Bezug auf Nachhaltigkeit, Transparenz und Gouvernanz hohe Standards zu erfüllen.
Das Austragungs- und Finanzierungkonzept sieht angemessene Massnahmen zur Kontrolle der bestehenden finanziellen Risiken vor. Auch wenn der Bund rechtlich keine Haftung in Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der OPWS 2038 übernimmt, so trägt er zusammen mit den Austragungskantonen und -gemeinden dennoch eine politische Mitverantwortung für das Gelingen des Projekts.
Die OPWS 2038 sollen bleibende Werte für die Standort- und Lebensqualität in der Schweiz hinterlassen. Der Verein erarbeitet gemeinsam mit Swiss Olympic, den beteiligten Austragungskantonen und -gemeinden, weiteren interessierten Partnern sowie dem Bund eine Vermächtnisstrategie.
Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass dem vorliegenden Grundsatz- und Planungsbeschluss keine grosse Tragweite im Sinne von Artikel 28, Absatz 3 des Parlamentsgesetzes zuzumessen ist. Entsprechend ist der Beschluss nicht dem fakultativen Referendum zu unterstellen.